Menschenrechtsbeschwerde beim European Court of Human Rights Strasbourg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte des Council of Europe; ECHR, COE) bzgl. BVerfG 2 BvR 1302/21, 16.03.2023, in einem interdependenten nichtzerstückelungsfähigen Kontext mit ECHR Formular

Verbesserte Skizze zu einer Menschenrechtsbeschwerde (Datum 17.VII.2023) bzgl. Deutschland und Bayern (Teil-Staat-Relation von/zu Deutschland): Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG 2 BvR 1302/21 Entscheidung vom 16.03.2023) in einem interdependenten nichtzerstückelbaren Kontext (mit Formular) (Post erstellt am 1.VIII.2023; online 7.VIII.2023):

"Richter a.D. Dr.med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier

Gerhart-Hauptmann-Str. 6

83071 Haidholzen bei Rosenheim                                                                   17.VII.2023

Dr.med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier, Gerhart-Hauptmann-Str. 6, 83071 Haidholzen

An
The Registrar

European Court of Human Rights
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR
Council of Europe
F-67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE

 

Menschenrechtsbeschwerde bzw. Menschenrechtsbeschwerden wegen der Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1302/21 (im bekannten eine Komplexitätsreduktion nicht erlaubenden Kontext u.a. einer infam-typischen diachronen Verlaufsform) vom 16. März 2023 und der bekannten weiteren Menschenrechtverletzungen bezüglich mir etc. (vgl. mein Schreiben vom 7.VII.2023);
meine Schreiben u.a. vom 2.V.2023 (u.a. Beschwerde Nr. 19593/23; Ihre Entscheidung „… für unzulässig zu erklären“ mit Datum 15/06/2023) und insbesondere vom 12.V.2023 (bisher nicht beantwortet) und davor etc.

„Die wichtigste Aufgabe eines Demokraten ist es, Missbrauch staatlicher Gewalt zu verhindern.“ (Karl R. POPPER)

 

Hohes Gericht!
1 Anbei das Formular zur Menschenrechtsbeschwerde zu meiner Menschenrechtsbeschwerde vom 7.VII.2023 betreffend unter anderem die Menschenrechtsverletzung bzw. Menschenrechtsverletzungen durch das Deutsches Bundesverfassungsgericht durch die Entscheidung zu 2 BvR 1302/21 (im bekannten eine Komplexitätsreduktion nicht erlaubenden Kontext; vgl. Fußnote 1) vom 16. März 2023 notwendig eingebunden in die bekannte infam-typische Verlaufsform Kontakt mit einem Bayerischen (also deutschen) Ministerium (Ministerium für Wissenschaft und Kunst), Berufliche Benachteiligung, üble Nachrede, …, Zersetzungsmaßnahmen, …, wiederholte Zersetzungsmaßnahmen, Inszenierung von Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner Kinder, …, …, Mordversuch, … .

Eine Dekontextualisierung oder Zersplitterung etc. der Ereignisse, Beschwerden und Menschenrechtsbeschwerden etc., wie von den Deutschen bzw. Bayerischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Institutionen immer wieder infam verhehlend betrieben, ist schon allein aus diesem diachronen Aspektes und Grundes des infam-typischen Verlaufs (vgl. Anne PETERS, JZ 2016, 217ff, u.a. zum Aspekt typischer Verlaufsformen) nicht möglich.

Bitte beachte Sie:

a)     Einen Rechtsanwalt, der mich vertritt, finde ich leider weiterhin nicht (Im Sinne des Ausschlusses einer fallacia bzw. eines Trugschlusses darf dies nicht dahingehend interpretiert werden, meine Menschenrechtsbeschwerden seien unzulässig oder paralogisch bzw. diese Menschenrechtsbeschwerde sei unzulässig oder paralogisch, so bequem dies für manche Menschen, deutsche Gerichte und Institutionen im Sinne eines höchstverwerflichen argumentum ad populum sein könnte.).
Dies ist allerdings dahingehend zu interpretieren, dass es in Deutschland infame Methoden der Zersetzung der Reputation und der Rechte-Träger- bzw. Rechtssubjekt-Eigenschaft von integren Bürgern gibt, welche deren Möglichkeit ihre Rechte wahrzunehmen massivst, hochverwerflich und in einer die Menschenrechte im Sinne der EMRK verletzender Weise einschränken.
Diese Methoden sind über die DDR-Aufarbeitung bzw. STASI-Aufarbeitung in Deutschland und Europa, also auch den Bayerischen und Deutschen Gerichten, einschlägig bekannt. Es ist allerdings notwendig die Wahrnehmung dieser Tatsachen zuzulassen bzw. subjektiv und objektiv Bewusstsein-fähig zu machen (vgl. bitte meine früheren Menschenrechtsbeschwerden). Gleichzeitig ist es nicht zu akzeptieren, dass Gerichte und Institutionen diese Methoden, aus welchen Gründen auch immer, als nicht relevant, „a priori nicht möglich“ oder nicht vorhanden bewerten und klassifizieren.

b)     Als bisher nicht erwähntes und vielleicht doch relevantes Detail darf ich anmerken, dass ich bereits als Zwölfjähriger erstmals Kontakt mit dem Europarat, Council of Europe, in Mayrhofen im nahen Tirol bei der Überreichung der Ehrenfahne an die Markgemeinde hatte, ein Ereignis welches sich mir sehr gut eingeprägte hat; ich konnte damals sogar mit der Delegation des Europarates, ohne mich an deren Namen zu erinnern, im Zillertal zu Abend essen, was für mich sehr beeindruckend war. Dies war allerdings wohl fünf Jahre vor dem Beginn meiner Beschäftigung mit dem Thema Menschenrechte und ich habe eigentlich noch nie einen Zusammenhang zwischen diesem zufälligen Kennenlernen der Institution Europarat mit meiner Begeisterung für das Thema Europa und dem Thema Menschenrechte hergestellt.

c)      Als weiteres, überaus relevantes Detail darf ich nun so abermals hinzufügen, dass ich mich seit meiner Gymnasialzeit mit dem Thema Menschenrechte intensiv beschäftige, zum Thema Menschenrechte schon als Schüler publiziert habe und seit dieser Zeit Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (kontinuierlich), die besonders in Russland und Weißrussland aktiv ist und so ein Zersetzungsziel u.a. des verbrecherischen PUTIN-Regimes darstellt, und von Amnesty International (hier allerdings nicht kontinuierlich) bin.
In diesem Kontext (Internationale Gesellschaft für Menschenrechte) sei angeführt, dass die Tochter von Wladimir Putin am Gamaleja-Institut mit Alexander Ginzburg und anderen einen Vektor Impfstoff gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat (Sputnik V Impfstoff), welcher meinem in Tübingen - kurz vor dem erwähnten Telefonat mit dem Bayerischen Wissenschaftsministerium – entwickelten Vektor-Konzept sehr ähnlich ist. Somit ist auch der „unklare“ Erdrosselungs-Tod des Mitentwicklers von Sputnik V Andrej BOTIKOW im März diesen Jahres (Spiegel Bericht 04.03.2023) im Kontext, zusätzlich auch in einem erweiterten Kontext wegen meiner Tätigkeit im HIV-Forschungsbereich (vgl. Amt des stv. Direktors des HIV-Labores des NIH der USA und ResearchGate), sehr relevant.

d)     Ich bin aktuell relevant erkrankt.

e)     Das Formular basiert auf einem „wiederverwendeten Formular“.

f)       Bitte teilen Sie mir mit, wenn und dann wie das beigefügte Formular verbessert werden muss.

2 Ich darf an dieser Stelle den Inhalt meines Anschreibens vom 7.VII.2023 in verbesserter Form einfügen:

I. Ich hoffe, mein Schreiben bzw. meine Beschwerde vom 12.V.2023 wird bei Ihnen weiter bearbeitet. Darf ich Sie bitten, mich über den aktuellen Stand der Adaptation, Bearbeitung und Aufarbeitung zu unterrichten.

II. Ich hoffe, mein Schreiben vom 1.VII.2023 an Richter Carlo Ranzoni ist bei Ihnen angekommen. Darf ich Sie bitten, mich über den aktuellen Stand der Bewertung, Adaptation, Bearbeitung und Aufarbeitung zu unterrichten.

III. Hier nun im durchaus komplexen und untrennbaren, unkappbaren und nicht zersplitterungsfähigen Gesamtzusammenhang eine weitere Menschrechtsbeschwerde wegen der menschenrechtswidrigen Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1302/21 (im bekannten nicht zu trennenden und nicht zu reduzierenden interdependenten Kontext[1], z.B. 19593/23 und 28801/22 etc.) vom 16. März 2023, erhalten am 8. April 2023. Die Viermonatsfrist ist somit gewahrt.
Darf Ich Sie bitten, mir ein Formular zuzusenden, da es mir immer noch nicht möglich ist, das einschlägige Beschwerdeformular herunterzuladen; gleichzeitig darf ich Sie bitten, mein („wiederverwendetes“) Formular mit Datum vom 12.05.2023 als Teil meines Schreibens vom 12.V.2023 auch für diese Menschenrechtsbeschwerde mit zu verwenden.
Die Deutschen Institutionen etc. verwenden weiterhin in zumindest genau meinem Fall weiterhin die menschenrechtswidrige Maxime des vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutzes als Primat und oberste Maxime des Urteilens und Handelns. Sie maximieren die Interessen von menschrechteverletzenden Autoritäten etc. und praktizieren prozessual (i.S. von Verlaufsgestalt) vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutz und Oligarchieschutz und schützen nicht, maximieren nicht oder optimieren nicht meine mir selbstverständlich zustehenden Rechte, Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte … ; im Gegenteil, die Deutschen Institutionen etc. setzen mich aktiv durch Handeln oder passiv durch Gewährenlassen massiv Menschenrechtsverletzungen und die Menschenrechte missachtenden Einschüchterungsmaßnahmen etc. aus.

IV. Hiermit erstatte ich also Menschenrechtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 17 etc. etc. EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe etc., insbesondere bzgl. der Entscheidung 2 BvR 1302/21 (im bekannten nicht zu trennenden und nicht zu reduzierenden interdependenten Kontext[2]), aber auch bzgl. des Bundesverfassungsgericht Karlsruhe BVerfG 2 BvR 1493/22 und BVerfG 2 BvR 290/22 mit Bezug u.a. auf den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Aktenzeichen Vf. 19-VI-21 (Ihnen bereits bekannt unter AZ 28801/22) und auch der weiteren oder davor unter anderem bei Ihnen geltend gemachten Menschenrechts-Verletzungen etc.[3].

V. Die Thematik und das Konzept der „Strategischen Korruption“[4] und der Korruption (z.Bsp. petty corruption, grand corruption, Klientelismus, Nepotismus) - als die Menschenrechte im Sinne der EMRK beschneidend und im meinen Falle verletzend - der Institutionen in Deutschland, durchaus in Verbindung mit weiteren Institutionen, welche nicht Deutschland zuzuordnen sind, und von Individuen, auch als Funktionsträger dieser Institutionen etc., sei hier als Argument, da Korruption als auch strategische Korruption meine Menschenrechte – wie schon im Themateil dieses Satzes angesprochen - massiv einschränkt (z.Bsp., um nur diese Beispiele zu nennen, über Kartellbildungen, z.T. mit Exklusionsimperativen, und oligarchische Strukturen in der Rechtspflege und im Wissenschaftsbetrieb, auch der Humanmedizin, in Deutschland), und als Heurismus weiterhin angeführt und mit Bestimmtheit vorgetragen. [vgl. bitte: (i) GRECO im COE, (ii) Anne PETERS „Korruption und Menschenrechte“, JuristenZeitung 2016 Nr. 5 S. 217ff, welche allerdings die soziale Kognition Reziprozität unangemessen über die soziale Kognition Korrelation stellt und so unreif im Bereich der PIAGET-Stufe II bzw. KOHLBERG-Stufe II argumentativ (im Sinne des Nichterreichens der kognitiven Strukturen der Stufe III nach KOHLBERG oder auch GILLIGAN) naiv verfangen, also Oligarchie-affin, verbleibt[5], (iii) der HASFORD Bias auf „Humanistische Betrachtungen und Gegenwart“ bei Alphabet Blogger von Stefan Geier oder (iv) Annemarie SCHLACK, Geschäftsführerin bei Amnesty International Österreich, „Korruption ist die Antithese zu unseren Menschenrechten.“, (v) etc.; etc.]

VI. Ich darf den Inhalt meines Schreibens vom 12.V.2023 in verbesserter Form (insbesondere die Punkte VI. 13 und VI. 14.6), d.h. auch mit weiterem Nachweis der gegebenen juristischen Kausalität und des infam-paradigmatischen Verlaufs der klar vorliegenden interdependenten Menschenrechtsverletzungen, in dieses Schreiben miteinbeziehen:

1 Ich hoffe, meine Menschenrechtsbeschwerde vom 2.V.2023, abgesendet nach vielerlei unerwarteter Mühe und unerwarteter Schwierigkeiten am 11.V.2023, ist beim European Court of Human Rights angekommen. Anbei ein Formular zu meinen Menschenrechtsbeschwerden, wobei ich das mir von Ihnen bezüglich 28801/22 zugeschickte Formular in Kopieform wiederverwende, da das Formular sich nicht über das Internet herunterladen ließ bzw. lässt. Ich darf anmerken, dass das Formular für mich z.T. nicht gut verständlich ist; dies, obwohl mir gerade als Experimental-Psychologe[6] bekannt ist, wie wertvoll strukturierende Formulare und Fragebögen bei komplexen Sachverhalten sind. Ich hoffe, mir ist es gelungen, das Formular sinnvoll auszufüllen. Ich bin offen für Anregungen und Verbesserungswünsche bezüglich des Formulares und in der Angelegenheit insgesamt.

2 Die zumindest für mich als stochastisch gebildeten Arzt und Psychologen außerordentlichen seltsamen und überzufälligen Stress-induzierende Geschehen haben die letzten Tage weiter angehalten: Große Mengen an scharfen bellenden Hunden beim Erholungsdauerlauf (was jede Erholung unmöglich macht), verschwundene Kreditkarte, plötzlich fehlerhafte - auch auf der Autobahn - Autoelektronik bzw. Automechantronik (wohl Bremsen), … . Auch weisen Familienmitglieder und ich Sehstörungen und eine erhöhte Müdigkeit auf. Nun ja, dies gehört zumindest artikuliert.

3 Nun darf ich zu den juristischen Texten kommen. Der immer wieder von den Bayerischen (bzw. Deutschen) Gerichten, Institutionen und Staatsanwaltschaften etc. angeführte „Ablehnungsgrund“ der „mangelnden Substantiierung“ ist im Kontext geradezu als Verhöhnung von mir und als Missachtung meiner Würde und Menschenrechte durch die Rechtspflege etc. in Deutschland zu erkennen:
z.Bsp. BayVerfGH Vf. 58-VI-21, Seiten a109 bis a112, (erhellend dazu Seite a17 bis einschließlich Seite a34): Gründe: I.5 auf Seite a110; III.2 auf Seite a110; III.2b auf Seite a111; III.2c)cc) auf Seite a112.
Besonders absurd und sadistisch bösartig und schon den Stil von Adolf EICHMANN[7] in Jerusalem nach Hannah ARENDT nachahmend ist dabei der Verweis auf im Kontext Belangloses und Triviales mit dem Anführen von Verfassungsgericht-Entscheidungen zu banalen Zivilprozessen und zu Gerichtsverfahren bezüglich banalster Ordnungswidrigkeiten, z.Bsp in Punkt III.2b) auf S. a111 oder in Punkt III.2c)cc) auf S.a112: bei letzterem z.Bsp. Vf. 56-VI-17 vom 21.7.2020 und Vf. 36-VI-21 vom 23.3.2022.

4 Die typische „juristisch“ rabulistische Methode der Verwirrung des zu Bekämpfenden (Hm: sic: „des zu Bekämpfenden“, nicht „des eine Grundrechteklage Einreichenden“) durch Zahlenähnlichkeiten und Zahlenverwechslungsmöglichkeiten (z.Bsp. Vf. 58 38 56 36 in Vf. 58-VI-21 Seiten a109 bis a112; vgl. auch mein Anschreiben vom 2.V.2023). Dies entlarvt ebenso ein zu Äquidistanz, Unparteilichkeit, offener Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtetes Verfassungsgericht als verfassungsfeindlich, Menschenrechte-feindlich und in gewisser Hinsicht kriminell und zumindest unterbewusst sadistisch[8].

5 Ebenso entlarvt die weiterhin typische „juristisch“ rabulistische Methode der Aneinanderreihung von Trivia, Varia und Belanglosigkeiten kombiniert mit dem Prinzip eines hochscheinheiligen und hochverwerflichen „MalumArgumentum ad verecundiam“ Gebrauchs die Deutsche bzw. Bayerische Rechtspflege etc. als verfassungsfeindlich, Vernunft-feindlich und Menschenrechte-feindlich, u.a. da eine solche Aneinanderreihungen von Trivia, Varia und Belanglosigkeiten die Gewichtung der Argumente der Deutschen bzw. Bayerische Rechtspflege, Gerichte und Institutionen etc. offensichtlich und objektiv im Sinne des Vernunftgebrauchs in das Negative und in das hoch Verwerfliche umpolt bzw. umkehrt.

6 Ich selbst bin entsetzt über den Versuch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und der Deutschen Institutionen mit Belanglosem und rabulistischen Denkfehlern zu blenden zu versuchen, die Menschenrechte[9] und Grundrechte auszuhebeln und die Wahrheit zu negieren.

7 Gleiches gilt für das durchgängige, absichtlich praktizierte Fehlphrasieren meiner Kernsätze, also durch das fortgesetzte Lügen der Bayerischen (bzw. Deutschen) Gerichte, Institutionen und Staatsanwaltschaften etc. (z.Bsp. Vf. 58-VI-21 Seite a109, I.3; erhellend dazu u.a. Seiten a65 und a66; ebenso Seiten a24, a25 ff: Entkontextualisierung; Zersplitterung, Syntheseverweigerung, Objektive Illusion nach Amartya SEN, Rechtsstaatzerstückelung nach Gerhart BAUM und F-twist etc.): Dieses fortgesetzte Lügen der Bayerischen (und Deutschen) Gerichte, Institutionen und Staatsanwaltschaften etc. beraubt mich meiner Würde und Menschenrechte im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6,7 8, 9, 10, 13, 14, 17, etc. EMRK).

8 Ich darf auch auf das höchstverwerfliche rabulistische Gebrauchen von logisch und juristisch nicht erlaubten Zirkelschlüssen hinweisen, wie z.Bsp. das wiederholte Zitieren von Vf. 19-VI-21 vom 12.1.2022 (z.Bsp. Seite a111, III.2b; etwas differenzierter, aber auch: Seite a112, III.3), welches ja mich und die anstehenden Fragestellungen direktest selbst also ipsativ betrifft, die ebenso im Kombination mit einem hochverwerflichen MalumArgumentum ad verecundiam Gebrauch in die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wiederholt eingestreut werden (S. a109 bis S. a112).

9 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof argumentiert falsch und verlogen und Menschenrechte-widrig und die Menschenrechte negierend. Das Deutsche Bundesverfassungsgericht, welches dies alles nicht zur Kenntnis nimmt (S. a105 und S. a107), verletzt ebenso die Menschenrechte und die Grundrechte in diesem Sinne grob und direkt erkenntlich. (Es sei angeführt, dass der Berichterstatter des Deutschen Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrichter Peter Michael Huber der Bayerischen Staatsregierung und den Bayerischen und Deutschen Institutionen sehr, sehr nahesteht.).

10 Diese und andere offensichtliche verzerrende oder negierende, verleugnende und vielleicht auch verdrängende etc. Verfahrensweisen von Seiten der Deutschen und Bayerischen Gerichte und Institutionen können in abstrakter Weise auch als im Kontext grob fehlerhafte KOHLBERG Stufe I Argumentation[10] beschrieben werden. Aus meiner Sicht muss in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung in Bayern und Deutschland abstrakte Argumentationsweisen stärker wertschätzen lernen und der Vernunft Vorrang vor vordemokratischen und vorrechtstaatlichen „Gewohnheiten“ bzw. habits geben. Besonders absurd wird es, wenn höherentwickeltes (Lawrence KOHLBERG III bzw. Jean PIAGET III) und damit abstrakteres Denken, Handeln und Wahrnehmen als „substanzlos“, „unsubstantiiert“ oder sogar „querulantisch“ oder “psychopathisch“ anmaßend machtbesessen und rabulistisch fehlgedeutet wird; dies genau praktizieren die Gerichte und Institutionen in meinem Fall[11]. Hier ist viel zu tun, um die Menschenrechte zu realisieren.

11 Für den kognitiven Psychologen, der ich ja ebenso bin, ist die vorrechtsstaatliche und vordemokratische Verweigerung aufgeklärten Denkens durch die Deutschen und Bayerischen Gerichte, durch die Deutsche und Bayerische Rechtspflege und durch Teile der Deutschen und Bayerischen Institutionen, welche zusätzlich mit dem rigiden und narzisstischen Verhaftetsein in Denkschablonen und Handlungsschablonen des vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutzes als Primat des Urteilens und Handelns verbunden ist, Ausdruck eines Mangels an (voll) ausgebildeten kognitiven Strukturen der kognitiven Stufen II und III im Sinne von Jean PIAGET bei den relevanten Institutionen und Gerichten. Hierzu parallel, aber davon zu differenzieren, liegt eine verkümmerte Moralentwicklung im Sinne von Lawrence KOHLBERG vor, da die Moral-Stufen II und III nicht erreicht werden. Ebenso hierzu parallel und auch von Obigem zu differenzieren, liegt Im Sinne der Emotionsentwicklung der Psychoanalyse eine regressive Grundhaltung vor. Hier ergibt sich ein sehr passender Vergleich zu den Missbrauchsskandalen insbesondere der evangelischen und der katholischen Kirchen in Deutschland; mein Fall hier weist viele Ähnlichkeiten zu diesen Missbrauchsfällen auf; der Unterschied liegt darin, dass es bei meinem Fall um Missbrauch von mir durch staatliche Institutionen etc. geht und der Missbrauch nicht sexuellen Charakter hat, obschon gerade die staatlichen Institutionen in Bayern diesen Themenbereich in perverser, verdrehender[12] und verabscheuungswürdiger Weise miteinzufügen versuchen (erhellend dazu u.a. Seite a98 ff, auch Fußnoten).

12 Der Inhalt dieses Anschreibens ist notwendig Teil meiner Menschenrechtsbeschwerde.

13 Beim Ausfüllen des (wiederverwendeten) Formulares wird mir u.a. wieder bewusst, dass meine Menschenrechtsbeschwerde und meine Menschenrechtsbeschwerden auch die typische Abfolge von staatlichen[13] Einschüchterungsmaßnahmen[14] und Zersetzungsmaßnahmen bis hin zum Mordversuch gegenüber gesellschaftlich engagierten Intellektuellen und kompetenten Wissenschaftlern mit aufrechter demokratische Gesinnung und mit Menschenrechte-basiertem Rechtsstaatempfinden, wie ich einer bin, darstellen und wiedergeben[15]. U.a.[16] in folgender zeitlichen und aggravierenden (exazerbierenden, sich verschlimmernden und mich immer stärker benachteiligenden …) Reihenfolge:

Berufliche Benachteiligung, üble Nachrede, …, Zersetzungsmaßnahmen, Inszenierung von Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner Kinder, …, …, Mordversuch.

Eine Dekontextualisierung oder Zersplitterung der Ereignisse, Beschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, wie von den Deutschen bzw. Bayerischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Institutionen betrieben, ist schon allein aus diesem diachronen Grunde nicht möglich. Darüber hinaus ergibt sich über die Reihenfolge Kontakt mit einem Bayerischen (also deutschen) Ministerium (Fußnote 14), Berufliche Benachteiligung, Einschüchterung, üble Nachrede, …, Zersetzungsmaßnahmen, Inszenierung von Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner Kinder, …, …, Mordversuch ein klar erkennbarer, die Menschenrechte massivst verletzender, destruktionslogischer Verlauf[17], welcher nur von außerhalb jeder Rechtsstaatlichkeit stehenden Personen geleugnet werden kann; dieser Menschenrechte-Verachtung ausdrückende „Kako-Typische Verlauf“ bzw. „Natürliche Verlauf“[18] geht einher mit einem destruktionskonsistenten Verlauf und einer eine klare juristische Kausalität generierende, kausalitätsbeweisende diachrone Struktur von Menschenrechtsverletzungen, die in der Gesamtschädigung von mir eine besonders schwere (weitere) Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK darstellt, bezüglich welcher ich hier ebenso Menschenrechtsbeschwerde (z.Bsp. nach Art 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 etc. EMRK etc.) einlege.

14.1 Die mich betreffenden Menschenrechtsverletzungen sind für den parteilosen, nüchternen, objektiven, vorurteilsfreien, nichtgeknebelten, nichthörigen, nichtwillfährigen, nichtabhängigen, nichtuntertanen, ideologiefreien, etwas welterfahrenen und sachlichen Rechtskundigen, Richter- wie auch den bei einem Richter oder bei einem Gericht mitarbeitenden Personen -, Juristen bzw. Menschen prima facie leicht zu erkennen und prima facie als bewiesen zu erkennen.

14.2 Sobald meine begrenzten Ressourcen eine ausführlichere Stellungnahme ermöglichen, werde ich Ihnen diese zusenden. [Darf ich anmerken, dass mein finanzielles Budget sehr gering ist und insbesondere auch mein Zeitbudget sehr gering ist und das seit einiger Zeit meine Gesundheit (Leider sind inzwischen mehr als drei weitere Familienmitglieder aktuell gesundheitlich relevant beeinträchtigt.) zu Wünschen lässt]. Selbstverständliche beantworte ich Rückfragen von Ihnen zeitnah und füge ggf. notwendige Ergänzungen so umgehend wie möglich hinzu.

14.3 Ich hoffe, ich kann mit diesem Schreiben auch zu einer produktiven, demokratischen und rechtsstaatlichen Rechts-Weiterentwicklung und Exekutiv-Weiterentwicklung beitragen.

14.4 Das Ausmaß an Machtmissbrauch und Unrecht, das mir widerfahren ist und widerfährt, ist nicht hinzunehmen[19]. Ja, das Ausmaß an Machtmissbrauch und Unrecht, das mir widerfahren ist und widerfährt, ist von keinem Demokraten und Europäer … hinzunehmen[20],[21]. (Repetita juvant)

14.5 Ich möchte im notwendig zu beachtenden Kontext auf alle meine Microposts, Posts, Blogeinträge und Artikel etc. auf Twitter (@St_Geier), Facebook (Stefan Geier, Haidholzen), ResearchGate (Stefan Geier) und Blogger (‚Humanistische Betrachtungen und Gegenwart‘ sowie ‚„Das Wagnis der Öffentlichkeit“ nach Hannah Arendt und „Öffentlicher Vernunftgebrauch“ nach Amartya Sen‘, Stefan Geier, Haidholzen) etc. hinweisen. Ich stehe Ihnen gerne für kompetente Rückfragen und Fragen zur Verfügung.

14.6 Bezüglich dieser und der zuvor eingereichten Menschenrechtsbeschwerden etc. fordere und verlange ich – auch im Kontext dieser und unter Bezug auf diese Beschwerden insgesamt etc. - von Deutschland (und Bayern und Baden-Württemberg …) …

Schadenersatz, Schmerzensgeldzahlung, Restitution, Ersatz, Ausgleich, Entschädigung und Wiedergutmachung etc.

(unter anderem nach Artikel 41 und nach Protokoll Nr. 7, Artikel 3, etc.).

14.7 Es ist schwer genug eine Menschenrechts-würdige Konvention zu gestalten, noch schwerer ist es eine Menschenrechts-würdige Konvention zu etablieren und eine Menschenrechts-würdige Konvention zu erhalten; genau dies ist unsere vornehmste Aufgabe und vorrangige Pflicht, eine Menschenrechte garantierenden europäische Organisation zu gestalten, zu etablieren und zu erhalten.

14.8 Es sei nochmals angeführt, dass meine Menschenrechtsbeschwerde zwingend im Kontext mit meinen früheren[22] Menschenrechtsbeschwerden etc. zu behandeln ist.

VII. Gerne beantworte ich Fragen zu dieser interdependenten, kontextgebundenen, integrierten, integrativen, multidimensionalen und multiperspektivischen Menschenrechtsbeschwerde in kompetenter Weise.

Mit vorzüglicher Hochachtung



Dr. med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier, Richter a.D.

Anlagen: Formular mit Anlagen



[1] Allerdings können selbstverständlich Elemente der Struktur herausgearbeitet werden (Z.Bsp. im Sinne einer differenzierten Noise-Reduktion oder sogar Noise-Vermeidung nach Daniel KAHNEMAN, Olivier SIBONY & Cass SUNSTEIN: Noise. 20211, S.372ff; darf ich in diesem Sinne im erweiterten Kontext anregen, einen berechenbaren, objektiven und validen auf das Individuum bezogenen Menschenrechte-Index bzw. -Score zu entwickeln, welcher eine UN Komponente und eine EMRK Komponente enthält und sinnvoll aggregiert werden kann, der Richter und Rechtspfleger, z. Bsp. am ECHR, unterstützen kann.), dies allerdings nur, sofern die Gesamtstruktur dabei beständig mitreflektiert und mitberücksichtigt wird; eine strukturalistische Herangehensweise ist also sehr gut möglich, eine reduktionistische [obschon mir als Naturwissenschaftler der Wert reduktionistischer Methodik, vgl. z. Bsp. kürzlich Geier et al. 2023 (https://www.researchgate.net/publication/368983787_), sehr wohl bekannt ist] ist allerdings nicht möglich … .

[2]Ich verweise u.a. auf das Formular bei meinem Schreiben [i.e. Menschenrechtsbeschwerde(n)] vom 12.V.2023 und die weiteren dortigen Unterlagen und Inhalte, sowie auf die früher eingereichten Formulare und Inhalte und Unterlagen [i.e. Menschenrechtsbeschwerde(n) mit Begründungen im interdependenten Zusammenhang].

[3] Leider sind aktuell abermals einige Schreiben aus meinen Unterlagen bzw. meiner Wohnung verschwunden.

[4] Die Entscheidung bzw. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und beispielsweise das Verhalten des Richters am BVerfG Peter M. Huber insgesamt ist prima facie so unterdifferenziert und undifferenziert, so rechtsfern und Rechtsstaat-fern, so vordemokratisch und autoritär (Offene Frage: Ist die Entscheidung von Richter am BVerfG Peter M. Huber und seinen Kollegen*innen und den Mitarbeitern*innen auch hasenfüßig und unbedarft-überheblich?), so Verfassungs-negierend und Demokratie-antiaffin, so unrealistisch und Tatsachen-verweigernd, so ignorant und das Böse[4] (Hannah ARENDT, Karl JASPERS, Stanley MILGRAM, Philip ZIMBARDO …; vgl. die Allegorie des bösen Staates von Ambrogio LORENZETTI, Rathaus von Siena, die ich unter Anspielung auf den das Böse, welches ich mit meine, realisierende völkerrechtswidrigen Angriffskrieges durch W Putin und seiner Helfer auf meinen Facebook Account als „Metapher“ vorangestellt habe) einladend [Ja, sic, ich formuliere die These, dass das Rechtsstaatversagen und Staatsversagen etc. in meinem Fall Rahmenbedingungen, auch kognitiver Art, geschaffen hat, die den abgrundtief bösen Angriffskrieg von Putin ermöglicht haben - im Sinne von die Wahrscheinlichkeit für böse Staatshandlungen erhöht haben - ; ähnliches gilt für die Reduktion der 6 Monate Frist beim Hohen Gericht auf 4 Monate: Derartiges kasuistisches (mein Fall) oder allgemein-institutionelles (ECHR, COE: 6 → 4 Monate) Reduzieren der Wertschätzung von Menschenrechten durch (vorgeblich ?) den Menschenrechten verpflichteten Institutionen setzt kognitive Rahmenbedingungen für völkerrechtswidrige Angriffskriege.], dass diese Menschenrechtsbeschwerde trotz meines/r sehr, sehr hohen Respekts und Achtung vor der Institution „Bundesverfassungsgericht“ und meines/r sehr, sehr hohen Respekts und Achtung vor dem mit dieser korrelierten Grundgesetz dringendst geboten ist. Strategische Korruption spielt bei diesen Reduktionen der Wertschätzung der Menschenrechte, sei es im Einzelfall oder allgemein-institutionell, eine wichtige Rolle. Ich darf so auf das aus meiner Sicht mitvorliegende Phänomen der strategischen Korruption etc. (im Radioprogramm Bayern2 des Bayerischen Rundfunks am 31.I.2023 ca. 13:11, vgl. Margarete BAUSE, transparency international, ehem. MdL und MdB Bayern Grüne; Korruptionszunahme; auch: https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Aktuelles/2023/CPI-2022_Hintergrund_Strategische-Korruption.pdf und https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/pm-cpi-2022) innerhalb der Rechtspflege in Deutschland und Bayern hinweisen, welches beispielsweise über die Verbindung des Richters am BVerfG Peter M. Huber (Judikative) mit der CSU und der CDU (u.a. doppelte Parteimitgliedschaft) und der Exekutive bzw. Exekutive-nahen Institutionen in Bayern (Prof. Dr. Peter M. Huber als LMU-Ordinarius) und Deutschland, und ebenso bei der Deutschen Bahn (z.Bsp. https://web.archive.org/web/20090531152355/http://www.tagesschau.de/inland/deutschebahn118.html, problematischere Berichte sind aktuell nicht mehr aufrufbar), die im Kontext über die DEVK (meine Schreiben vom 2.V.2023 und 12.V.2023) und meine Bahn- bzw. Brennernordzulauf-kritischen Aktivitäten (z.Bsp. meine Schreiben an CSU MdL Minister Christian Bernreiter oder CSU MdB Minister a.D. Alexander Dobrindt) eine wesentliche Rolle spielt, … vorliegt; etc. . Etc. .

[5] Dieses implizite Verhaftetsein an der sozialen Kognition Reziprozität und das Unterbeachten der sozialen Kognition Korrelation (im Sinne des Nichterreichens der kognitiven Strukturen der Stufe III sowohl nach Jean PIAGET und Lawrence KOHLBERG, als auch nach Carol GILLIGAN) lässt sich nicht über eine Betonung von Gender Unterschieden im Sinne von Carol GILLIGAN als Care-Ethik-spezifisch subsumieren. Es verbleibt so eine ad hoc verborgene Oligarchie-affine anthropologische Grundhaltung von Anne PETERS (vgl. durchaus auch Hans-Georg GADAMER, Paul VOGLER und Klaus HOLZKAMP oder ebenso Urie BRONFENBRENNER, Klaus SCNNEEWIND und Nel NODDINGS).

[6] Warum eigentlich? Ist es eine Verstärkung der persönlichen schmerzhaften Betroffenheit oder ist es die kognitive Barriere für das Artikulieren der sadistischen Bösartigkeit der Rechtspflege etc. in Deutschland, die, metaphorisch gesprochen, vielleicht auch noch in rabulistischer Weise einen Kubikdezimeter Sand mit einem Kubikdezimeter hoch radioaktivem Uran 235 aufwiegt? Oder wird sogar ein Kubikdezimeter Sand mit einem Kubikdezimeter hoch radioaktivem Plutonium 239 aufgewogen? Was meine Sie?

[7] Ich denke, ich bin damit weder unhöflich noch übertreibend. Des Weiteren darf ich anmerken, dass ich der Sichtweise von Tom SEGEV (z.Bsp. Jerusalem, Ecke Berlin. 2022 Siedler Verlag) mehr folge als der von Hannah ARENDT: Entscheidend für das Sadistische und das Böse ist die ideologische Gebundenheit, die kognitive Inflexibilität und die Ideologie-gebundene Aussetzung der Urteilskräfte von Individuen und des Weiteren von Gruppen und nicht eine Banalität des Bösen.

[8] Vgl. bitte Amartya SEN (The Idea of Justice; Penguin 2009) und die einschlägigen Texte von Adam SMITH

[9] Der Denk- und Begründungsduktus des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, der weiteren Institutionen und auch des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes weisen hier schon die abwertenden Denkfiguren und die Negation der Menschenrechte von Jeremy BENTHAM auf: Menschenrechte seien „glatter Unfug“, „Unfug auf Stelzen“; dem ist meinerseits allerdeutlichst entgegenzutreten und zu widersprechen.

[10] Ggf. auch Lawrence KOHLBERG Stufe I bis II Argumentation. Diese Entwicklungsniveaubetrachtung und Stufenbetrachtung und -einteilung sind äquivalent zu Stufe I bzw. Stufen I bis II nach Jean PIAGET

[11] Vergleiche die ebenso zutreffende, etwas andere Perspektive in Fußnote 9: Jeremy BENTHAM: Menschenrechte seien „glatter Unfug“, „Unfug auf Stelzen“; dem ist meinerseits absolut zu widersprechen.

[12] Vgl. bitte Reaktionsbildung, Reversion und Verkehrung ins Gegenteil als Abwehrmechanismen nach Sigmund FREUD und Anna FREUD.

[13] „... und staatlich gedeckten (etc.) …“

[14] Nach meinem aktuellen Wissen beginnend mit meinen Aufenthalt an der Universität Tübingen. Dies ist für mich des Weiteren subjektiv und objektiv korreliert mit einem Anruf beim Bayerischen Wissenschaftsministerium, getätigt von mir an der Forschungsstelle für experimentelle Ophthalmologie an der Universität Tübingen.

[15] Wie vielfach von Amnesty International ai, der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte IGFM (bei beiden vorgenannten NGOs bzw. INGOs bin ich Mitglied) und vielen anderen dokumentiert.

[16] Bedenken Sie bitte aber auch die aktuellen Dysstressoren (z.Bsp. im Sinne der mir bekannten Begriffe und Maßnahmen zur Zersetzung von Andersdenkenden und Demokraten des psychologischen Dienstes der STASI) beim Verfassen dieser Menschenrechtsbeschwerde.

[17] Der manchmal verwendete Fachterminus „Natürlicher Verlauf“ wird hier zu einem Autokratie und Gewaltmissbrauch stabilisierenden Euphemismus und Unbegriff.

[18] Vergleiche vorherige Fußnote: Das Adjektiv „natürlich“ wird in diesem Kontext bzw. hier zu einem Unwort im Sinne von Victor KLEMPERER’s LTI = Lingua tertii imperii (Sprache der Nationalsozialisten und Faschisten); Juristen sollten auf diesen Terminus daher allgemein verzichten, um präfaschistoide Konnotationen zu vermeiden. Ich darf als geeigneteren Begriff die Begriffe „infam-paradigmatischer Verlauf“, „infam-typischer Verlauf“ oder „kako-typischer Verlauf“ vorschlagen. Vielleicht haben Sie einen noch geeigneteren Begriff verfügbar.

[19] „We must not be enticed by mathematically attractive assumptions into pretending that the contingencies of men´s social positions and the asymmetries of their situations somehow even out in the end. Rather we must choose our conception of justice fully recognizing that this is not and cannot be the case.“ (John RAWLS, 1971).

[20] „Nun ist die republikanische Verfassung die einzige, welche dem Recht der Menschen vollkommen angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, … .“ (Immanuel KANT, 1796).

[21] Darf ich nochmals anmerken, dass mein finanzielles Budget sehr gering ist, meine Gesundheit brüchig ist und insbesondere auch mein Zeitbudget sehr gering ist, dass es mir nicht möglich ist, einen Anwalt zu finden, der mich vertritt, und dass meine drei mich erstberatenden bzw. erstbetreuenden Rechtsanwälte alle unter seltsamen Umständen verstorben sind.

[22] Dies gilt auch dann, wenn damit neue Rechtsthemen etc., die ggf. einen sehr hohen Komplexitätsgrad und Differenziertheitsgrad etc. aufweisen können, eröffnet, entwickelt, entfaltet oder vertieft werden."

Menschenrechtsbeschwerde beim ECHR vom 17.VII.2023 mit Formular, Absendedatum 27.VII.2023:
Teil°1: https://drive.google.com/file/d/1PZHZLvHgliEeUQY4FwtMYYpKRkfBklGt/view?usp=drive_link
Teil°2: https://drive.google.com/file/d/1Dapz9n3C1E6i_BTu9YR3ykp203VmWwHv/view?usp=drive_link
Teil°3: https://drive.google.com/file/d/1glyshhj34FgVKF39-ORIpk0PWWiKcl67/view?usp=drive_link
Teil°4: https://drive.google.com/file/d/1GNhHk5OwbMAfdMbm_kU_LO9znlxN2bFN/view?usp=drive_link
Teil°5: https://drive.google.com/file/d/1hHqQMiOV43w7QnRfA6M02h-2mhTb795L/view?usp=drive_link

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