Menschenrechtsbeschwerde beim European Court of Human Rights Strasbourg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte des Council of Europe; ECHR, COE) bzgl. BVerfG 2 BvR 1302/21, 16.03.2023, in einem interdependenten nichtzerstückelungsfähigen Kontext mit ECHR Formular
Verbesserte Skizze zu einer Menschenrechtsbeschwerde (Datum 17.VII.2023) bzgl. Deutschland und Bayern (Teil-Staat-Relation von/zu Deutschland): Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG 2 BvR 1302/21 Entscheidung vom 16.03.2023) in einem interdependenten nichtzerstückelbaren Kontext (mit Formular) (Post erstellt am 1.VIII.2023; online 7.VIII.2023):
"Richter
a.D. Dr.med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier
Gerhart-Hauptmann-Str.
6
83071
Haidholzen bei Rosenheim 17.VII.2023
Dr.med.
Dipl.-Psych. Stefan A. Geier, Gerhart-Hauptmann-Str. 6, 83071 Haidholzen
An
The Registrar
European
Court of Human Rights
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR
Council of Europe
F-67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE
Menschenrechtsbeschwerde bzw.
Menschenrechtsbeschwerden wegen der Entscheidung des Deutschen
Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1302/21 (im bekannten eine Komplexitätsreduktion
nicht erlaubenden Kontext u.a. einer infam-typischen diachronen Verlaufsform)
vom 16. März 2023 und der bekannten weiteren Menschenrechtverletzungen
bezüglich mir etc. (vgl. mein Schreiben vom 7.VII.2023);
meine Schreiben u.a. vom 2.V.2023 (u.a. Beschwerde Nr. 19593/23; Ihre Entscheidung
„… für unzulässig zu erklären“ mit Datum 15/06/2023) und insbesondere vom 12.V.2023 (bisher nicht beantwortet) und davor etc.
„Die wichtigste Aufgabe eines Demokraten
ist es, Missbrauch staatlicher Gewalt zu verhindern.“ (Karl R. POPPER)
Hohes Gericht!
1 Anbei das Formular zur Menschenrechtsbeschwerde zu meiner
Menschenrechtsbeschwerde vom 7.VII.2023 betreffend unter anderem die
Menschenrechtsverletzung bzw. Menschenrechtsverletzungen durch das Deutsches Bundesverfassungsgericht
durch die Entscheidung zu 2 BvR 1302/21 (im bekannten eine
Komplexitätsreduktion nicht erlaubenden Kontext; vgl. Fußnote 1) vom 16. März
2023 notwendig eingebunden in die bekannte infam-typische Verlaufsform Kontakt
mit einem Bayerischen (also deutschen) Ministerium (Ministerium für
Wissenschaft und Kunst), Berufliche Benachteiligung, üble Nachrede, …,
Zersetzungsmaßnahmen, …, wiederholte Zersetzungsmaßnahmen, Inszenierung von
Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner Kinder, …, …,
Mordversuch, … .
Eine Dekontextualisierung
oder Zersplitterung etc. der Ereignisse, Beschwerden und
Menschenrechtsbeschwerden etc., wie von den Deutschen bzw. Bayerischen
Gerichten, Staatsanwaltschaften und Institutionen immer wieder infam verhehlend
betrieben, ist schon allein aus diesem diachronen Aspektes und Grundes des
infam-typischen Verlaufs (vgl. Anne PETERS, JZ 2016, 217ff, u.a. zum Aspekt typischer
Verlaufsformen) nicht möglich.
Bitte beachte Sie:
a) Einen
Rechtsanwalt, der mich vertritt, finde ich leider weiterhin nicht (Im Sinne des
Ausschlusses einer fallacia bzw. eines Trugschlusses darf dies nicht
dahingehend interpretiert werden, meine Menschenrechtsbeschwerden seien
unzulässig oder paralogisch bzw. diese Menschenrechtsbeschwerde sei unzulässig
oder paralogisch, so bequem dies für manche Menschen, deutsche Gerichte und
Institutionen im Sinne eines höchstverwerflichen argumentum ad populum sein
könnte.).
Dies ist allerdings dahingehend zu interpretieren, dass es in Deutschland
infame Methoden der Zersetzung der Reputation und der Rechte-Träger- bzw.
Rechtssubjekt-Eigenschaft von integren Bürgern gibt, welche deren Möglichkeit
ihre Rechte wahrzunehmen massivst, hochverwerflich und in einer die
Menschenrechte im Sinne der EMRK verletzender Weise einschränken.
Diese Methoden sind über die DDR-Aufarbeitung bzw. STASI-Aufarbeitung in
Deutschland und Europa, also auch den Bayerischen und Deutschen Gerichten, einschlägig
bekannt. Es ist allerdings notwendig die Wahrnehmung dieser Tatsachen
zuzulassen bzw. subjektiv und objektiv Bewusstsein-fähig zu machen (vgl. bitte
meine früheren Menschenrechtsbeschwerden). Gleichzeitig ist es nicht zu
akzeptieren, dass Gerichte und Institutionen diese Methoden, aus welchen
Gründen auch immer, als nicht relevant, „a priori nicht möglich“ oder nicht
vorhanden bewerten und klassifizieren.
b) Als
bisher nicht erwähntes und vielleicht doch relevantes Detail darf ich anmerken,
dass ich bereits als Zwölfjähriger erstmals Kontakt mit dem Europarat, Council
of Europe, in Mayrhofen im nahen Tirol bei der Überreichung der Ehrenfahne an
die Markgemeinde hatte, ein Ereignis welches sich mir sehr gut eingeprägte hat;
ich konnte damals sogar mit der Delegation des Europarates, ohne mich an deren
Namen zu erinnern, im Zillertal zu Abend essen, was für mich sehr beeindruckend
war. Dies war allerdings wohl fünf Jahre vor dem Beginn meiner Beschäftigung
mit dem Thema Menschenrechte und ich habe eigentlich noch nie einen
Zusammenhang zwischen diesem zufälligen Kennenlernen der Institution Europarat mit
meiner Begeisterung für das Thema Europa und dem Thema Menschenrechte
hergestellt.
c) Als
weiteres, überaus relevantes Detail darf ich nun so abermals hinzufügen, dass ich
mich seit meiner Gymnasialzeit mit dem Thema Menschenrechte intensiv
beschäftige, zum Thema Menschenrechte schon als Schüler publiziert habe und
seit dieser Zeit Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte
(kontinuierlich), die besonders in Russland und Weißrussland aktiv ist und so
ein Zersetzungsziel u.a. des verbrecherischen PUTIN-Regimes darstellt, und von
Amnesty International (hier allerdings nicht kontinuierlich) bin.
In diesem Kontext (Internationale Gesellschaft für Menschenrechte) sei angeführt,
dass die Tochter von Wladimir Putin am Gamaleja-Institut mit Alexander Ginzburg
und anderen einen Vektor Impfstoff gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat (Sputnik V
Impfstoff), welcher meinem in Tübingen - kurz vor dem erwähnten Telefonat mit
dem Bayerischen Wissenschaftsministerium – entwickelten Vektor-Konzept sehr
ähnlich ist. Somit ist auch der „unklare“ Erdrosselungs-Tod des Mitentwicklers von
Sputnik V Andrej BOTIKOW im März diesen Jahres (Spiegel Bericht 04.03.2023) im
Kontext, zusätzlich auch in einem erweiterten Kontext wegen meiner Tätigkeit im
HIV-Forschungsbereich (vgl. Amt des stv. Direktors des HIV-Labores des NIH der
USA und ResearchGate), sehr relevant.
d) Ich
bin aktuell relevant erkrankt.
e) Das
Formular basiert auf einem „wiederverwendeten Formular“.
f) Bitte
teilen Sie mir mit, wenn und dann wie das beigefügte Formular verbessert werden
muss.
2 Ich darf an dieser Stelle
den Inhalt meines Anschreibens vom 7.VII.2023 in verbesserter Form einfügen:
I. Ich hoffe, mein Schreiben
bzw. meine Beschwerde vom 12.V.2023
wird bei Ihnen weiter bearbeitet. Darf ich Sie bitten, mich über den aktuellen
Stand der Adaptation, Bearbeitung und Aufarbeitung zu unterrichten.
II. Ich hoffe, mein
Schreiben vom 1.VII.2023 an Richter Carlo Ranzoni ist bei Ihnen angekommen. Darf ich Sie bitten, mich über den
aktuellen Stand der Bewertung, Adaptation, Bearbeitung und Aufarbeitung zu
unterrichten.
III. Hier nun im durchaus
komplexen und untrennbaren, unkappbaren und nicht zersplitterungsfähigen Gesamtzusammenhang
eine weitere Menschrechtsbeschwerde wegen der menschenrechtswidrigen Entscheidung
des Deutschen Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1302/21 (im bekannten nicht zu
trennenden und nicht zu reduzierenden interdependenten Kontext[1],
z.B. 19593/23 und 28801/22 etc.) vom 16. März 2023, erhalten am 8. April 2023. Die
Viermonatsfrist ist somit gewahrt.
Darf Ich Sie bitten, mir ein Formular zuzusenden, da es mir immer noch nicht möglich
ist, das einschlägige Beschwerdeformular herunterzuladen; gleichzeitig darf ich
Sie bitten, mein („wiederverwendetes“) Formular mit Datum vom 12.05.2023 als
Teil meines Schreibens vom 12.V.2023 auch für diese Menschenrechtsbeschwerde mit
zu verwenden.
Die Deutschen Institutionen etc. verwenden weiterhin in zumindest genau meinem
Fall weiterhin die menschenrechtswidrige Maxime des vordemokratischen und
vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutzes als Primat und oberste Maxime des
Urteilens und Handelns. Sie maximieren die Interessen von
menschrechteverletzenden Autoritäten etc. und praktizieren prozessual (i.S. von
Verlaufsgestalt) vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutz und
Oligarchieschutz und schützen nicht, maximieren nicht oder optimieren nicht meine
mir selbstverständlich zustehenden Rechte, Menschenrechte, Bürgerrechte,
Grundrechte … ; im Gegenteil, die Deutschen Institutionen etc. setzen mich
aktiv durch Handeln oder passiv durch Gewährenlassen massiv
Menschenrechtsverletzungen und die Menschenrechte missachtenden
Einschüchterungsmaßnahmen etc. aus.
IV. Hiermit erstatte ich
also Menschenrechtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,
9, 10, 13, 14, 17 etc. etc. EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. das
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe etc., insbesondere bzgl. der Entscheidung 2
BvR 1302/21 (im bekannten nicht zu trennenden und nicht zu reduzierenden
interdependenten Kontext[2]),
aber auch bzgl. des Bundesverfassungsgericht Karlsruhe BVerfG 2 BvR 1493/22 und
BVerfG 2 BvR 290/22 mit Bezug u.a. auf den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Aktenzeichen Vf. 19-VI-21 (Ihnen bereits bekannt unter AZ 28801/22) und auch
der weiteren oder davor unter anderem bei Ihnen geltend gemachten
Menschenrechts-Verletzungen etc.[3].
V. Die Thematik und das
Konzept der „Strategischen Korruption“[4] und
der Korruption (z.Bsp. petty corruption, grand corruption, Klientelismus,
Nepotismus) - als die Menschenrechte im Sinne der EMRK beschneidend und im
meinen Falle verletzend - der Institutionen in Deutschland, durchaus in
Verbindung mit weiteren Institutionen, welche nicht Deutschland zuzuordnen
sind, und von Individuen, auch als Funktionsträger dieser Institutionen etc.,
sei hier als Argument, da Korruption als auch strategische Korruption meine
Menschenrechte – wie schon im Themateil dieses Satzes angesprochen - massiv
einschränkt (z.Bsp., um nur diese Beispiele zu nennen, über Kartellbildungen,
z.T. mit Exklusionsimperativen, und oligarchische Strukturen in der
Rechtspflege und im Wissenschaftsbetrieb, auch der Humanmedizin, in
Deutschland), und als Heurismus weiterhin angeführt und mit Bestimmtheit
vorgetragen. [vgl. bitte: (i) GRECO im COE, (ii) Anne PETERS „Korruption und
Menschenrechte“, JuristenZeitung 2016 Nr. 5 S. 217ff, welche allerdings die
soziale Kognition Reziprozität unangemessen über die soziale Kognition
Korrelation stellt und so unreif im Bereich der PIAGET-Stufe II bzw. KOHLBERG-Stufe
II argumentativ (im Sinne des Nichterreichens der kognitiven Strukturen der
Stufe III nach KOHLBERG oder auch GILLIGAN) naiv verfangen, also
Oligarchie-affin, verbleibt[5], (iii)
der HASFORD Bias auf „Humanistische Betrachtungen und Gegenwart“ bei Alphabet Blogger
von Stefan Geier oder (iv) Annemarie SCHLACK, Geschäftsführerin bei Amnesty
International Österreich, „Korruption ist
die Antithese zu unseren Menschenrechten.“, (v) etc.; etc.]
VI. Ich darf den Inhalt
meines Schreibens vom 12.V.2023 in
verbesserter Form (insbesondere die Punkte VI. 13 und VI. 14.6), d.h. auch mit
weiterem Nachweis der gegebenen juristischen Kausalität und des infam-paradigmatischen
Verlaufs der klar vorliegenden interdependenten Menschenrechtsverletzungen, in dieses
Schreiben miteinbeziehen:
1 Ich hoffe, meine
Menschenrechtsbeschwerde vom 2.V.2023, abgesendet nach vielerlei unerwarteter Mühe
und unerwarteter Schwierigkeiten am 11.V.2023, ist beim European Court of Human Rights angekommen. Anbei ein Formular zu
meinen Menschenrechtsbeschwerden, wobei ich das mir von Ihnen bezüglich
28801/22 zugeschickte Formular in Kopieform wiederverwende, da das Formular
sich nicht über das Internet herunterladen ließ bzw. lässt. Ich darf anmerken,
dass das Formular für mich z.T. nicht gut verständlich ist; dies, obwohl mir gerade
als Experimental-Psychologe[6] bekannt
ist, wie wertvoll strukturierende Formulare und Fragebögen bei komplexen
Sachverhalten sind. Ich hoffe, mir ist es gelungen, das Formular sinnvoll
auszufüllen. Ich bin offen für Anregungen und Verbesserungswünsche bezüglich
des Formulares und in der Angelegenheit insgesamt.
2 Die zumindest für mich als
stochastisch gebildeten Arzt und Psychologen außerordentlichen seltsamen und
überzufälligen Stress-induzierende Geschehen haben die letzten Tage weiter
angehalten: Große Mengen an scharfen bellenden Hunden beim Erholungsdauerlauf
(was jede Erholung unmöglich macht), verschwundene Kreditkarte, plötzlich fehlerhafte
- auch auf der Autobahn - Autoelektronik bzw. Automechantronik (wohl Bremsen),
… . Auch weisen Familienmitglieder und ich Sehstörungen und eine erhöhte
Müdigkeit auf. Nun ja, dies gehört zumindest artikuliert.
3 Nun darf ich zu den
juristischen Texten kommen. Der immer wieder von den Bayerischen (bzw.
Deutschen) Gerichten, Institutionen und Staatsanwaltschaften etc. angeführte
„Ablehnungsgrund“ der „mangelnden Substantiierung“ ist im Kontext geradezu als
Verhöhnung von mir und als Missachtung meiner Würde und
Menschenrechte durch die Rechtspflege etc. in Deutschland zu erkennen:
z.Bsp. BayVerfGH Vf. 58-VI-21, Seiten a109 bis a112, (erhellend dazu Seite a17
bis einschließlich Seite a34): Gründe: I.5 auf Seite a110; III.2 auf Seite a110;
III.2b auf Seite a111; III.2c)cc) auf Seite a112.
Besonders absurd und sadistisch bösartig und schon den Stil von Adolf EICHMANN[7]
in Jerusalem nach Hannah ARENDT nachahmend ist dabei der Verweis auf im Kontext
Belangloses und Triviales mit dem Anführen von Verfassungsgericht-Entscheidungen
zu banalen Zivilprozessen und zu Gerichtsverfahren bezüglich banalster
Ordnungswidrigkeiten, z.Bsp in Punkt III.2b) auf S. a111 oder in Punkt
III.2c)cc) auf S.a112: bei letzterem z.Bsp. Vf. 56-VI-17 vom 21.7.2020 und Vf.
36-VI-21 vom 23.3.2022.
4 Die typische „juristisch“
rabulistische Methode der Verwirrung des zu Bekämpfenden (Hm: sic: „des zu
Bekämpfenden“, nicht „des eine Grundrechteklage Einreichenden“) durch
Zahlenähnlichkeiten und Zahlenverwechslungsmöglichkeiten (z.Bsp. Vf. 58 38 56
36 in Vf. 58-VI-21 Seiten a109 bis a112; vgl. auch mein Anschreiben vom
2.V.2023). Dies entlarvt ebenso ein zu Äquidistanz, Unparteilichkeit, offener
Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtetes Verfassungsgericht als
verfassungsfeindlich, Menschenrechte-feindlich und in gewisser Hinsicht
kriminell und zumindest unterbewusst sadistisch[8].
5 Ebenso entlarvt die weiterhin
typische „juristisch“ rabulistische Methode der Aneinanderreihung von Trivia,
Varia und Belanglosigkeiten kombiniert mit dem Prinzip eines hochscheinheiligen
und hochverwerflichen „MalumArgumentum ad verecundiam“ Gebrauchs die Deutsche
bzw. Bayerische Rechtspflege etc. als verfassungsfeindlich, Vernunft-feindlich
und Menschenrechte-feindlich, u.a. da eine solche Aneinanderreihungen von
Trivia, Varia und Belanglosigkeiten die Gewichtung der Argumente der Deutschen bzw.
Bayerische Rechtspflege, Gerichte und Institutionen etc. offensichtlich und
objektiv im Sinne des Vernunftgebrauchs in das Negative und in das hoch Verwerfliche
umpolt bzw. umkehrt.
6 Ich selbst bin entsetzt über
den Versuch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und der Deutschen
Institutionen mit Belanglosem und rabulistischen Denkfehlern zu blenden zu
versuchen, die Menschenrechte[9]
und Grundrechte auszuhebeln und die Wahrheit zu negieren.
7 Gleiches gilt für das
durchgängige, absichtlich praktizierte Fehlphrasieren meiner Kernsätze, also durch
das fortgesetzte Lügen der Bayerischen (bzw. Deutschen) Gerichte, Institutionen
und Staatsanwaltschaften etc. (z.Bsp. Vf. 58-VI-21 Seite a109, I.3; erhellend
dazu u.a. Seiten a65 und a66; ebenso Seiten a24, a25 ff: Entkontextualisierung;
Zersplitterung, Syntheseverweigerung, Objektive Illusion nach Amartya SEN,
Rechtsstaatzerstückelung nach Gerhart BAUM und F-twist etc.): Dieses fortgesetzte
Lügen der Bayerischen (und Deutschen) Gerichte, Institutionen und
Staatsanwaltschaften etc. beraubt mich meiner Würde und Menschenrechte im Sinne
der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6,7 8, 9, 10,
13, 14, 17, etc. EMRK).
8 Ich darf auch auf das
höchstverwerfliche rabulistische Gebrauchen von logisch und juristisch nicht
erlaubten Zirkelschlüssen hinweisen, wie z.Bsp. das wiederholte Zitieren von
Vf. 19-VI-21 vom 12.1.2022 (z.Bsp. Seite a111, III.2b; etwas differenzierter,
aber auch: Seite a112, III.3), welches ja mich und die anstehenden
Fragestellungen direktest selbst also ipsativ betrifft, die ebenso im
Kombination mit einem hochverwerflichen MalumArgumentum ad verecundiam Gebrauch
in die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wiederholt
eingestreut werden (S. a109 bis S. a112).
9 Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof argumentiert falsch und verlogen und
Menschenrechte-widrig und die Menschenrechte negierend. Das Deutsche
Bundesverfassungsgericht, welches dies alles nicht zur Kenntnis nimmt (S. a105
und S. a107), verletzt ebenso die Menschenrechte und die Grundrechte in diesem
Sinne grob und direkt erkenntlich. (Es sei angeführt, dass der Berichterstatter
des Deutschen Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrichter Peter Michael Huber
der Bayerischen Staatsregierung und den Bayerischen und Deutschen Institutionen
sehr, sehr nahesteht.).
10 Diese und andere
offensichtliche verzerrende oder negierende, verleugnende und vielleicht auch
verdrängende etc. Verfahrensweisen von Seiten der Deutschen und Bayerischen
Gerichte und Institutionen können in abstrakter Weise auch als im Kontext grob
fehlerhafte KOHLBERG Stufe I Argumentation[10]
beschrieben werden. Aus meiner Sicht muss in diesem Zusammenhang die
Rechtsprechung in Bayern und Deutschland abstrakte Argumentationsweisen stärker
wertschätzen lernen und der Vernunft Vorrang vor vordemokratischen und
vorrechtstaatlichen „Gewohnheiten“ bzw. habits geben. Besonders absurd wird es,
wenn höherentwickeltes (Lawrence KOHLBERG III bzw. Jean PIAGET III) und damit
abstrakteres Denken, Handeln und Wahrnehmen als „substanzlos“,
„unsubstantiiert“ oder sogar „querulantisch“ oder “psychopathisch“ anmaßend
machtbesessen und rabulistisch fehlgedeutet wird; dies genau praktizieren die
Gerichte und Institutionen in meinem Fall[11].
Hier ist viel zu tun, um die Menschenrechte zu realisieren.
11 Für den kognitiven
Psychologen, der ich ja ebenso bin, ist die vorrechtsstaatliche und
vordemokratische Verweigerung aufgeklärten Denkens durch die Deutschen und
Bayerischen Gerichte, durch die Deutsche und Bayerische Rechtspflege und durch Teile
der Deutschen und Bayerischen Institutionen, welche zusätzlich mit dem rigiden
und narzisstischen Verhaftetsein in Denkschablonen und Handlungsschablonen des
vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutzes als Primat des
Urteilens und Handelns verbunden ist, Ausdruck eines Mangels an (voll)
ausgebildeten kognitiven Strukturen der kognitiven Stufen II und III im Sinne
von Jean PIAGET bei den relevanten Institutionen und Gerichten. Hierzu
parallel, aber davon zu differenzieren, liegt eine verkümmerte Moralentwicklung
im Sinne von Lawrence KOHLBERG vor, da die Moral-Stufen II und III nicht
erreicht werden. Ebenso hierzu parallel und auch von Obigem zu differenzieren,
liegt Im Sinne der Emotionsentwicklung der Psychoanalyse eine regressive
Grundhaltung vor. Hier ergibt sich ein sehr passender Vergleich zu den
Missbrauchsskandalen insbesondere der evangelischen und der katholischen
Kirchen in Deutschland; mein Fall hier weist viele Ähnlichkeiten zu diesen
Missbrauchsfällen auf; der Unterschied liegt darin, dass es bei meinem Fall um
Missbrauch von mir durch staatliche Institutionen etc. geht und der Missbrauch
nicht sexuellen Charakter hat, obschon gerade die staatlichen Institutionen in
Bayern diesen Themenbereich in perverser, verdrehender[12]
und verabscheuungswürdiger Weise miteinzufügen versuchen (erhellend dazu u.a.
Seite a98 ff, auch Fußnoten).
12 Der Inhalt dieses
Anschreibens ist notwendig Teil meiner Menschenrechtsbeschwerde.
13 Beim Ausfüllen des
(wiederverwendeten) Formulares wird mir u.a. wieder bewusst, dass meine
Menschenrechtsbeschwerde und meine Menschenrechtsbeschwerden auch die typische
Abfolge von staatlichen[13]
Einschüchterungsmaßnahmen[14]
und Zersetzungsmaßnahmen bis hin zum Mordversuch gegenüber gesellschaftlich
engagierten Intellektuellen und kompetenten Wissenschaftlern mit aufrechter
demokratische Gesinnung und mit Menschenrechte-basiertem Rechtsstaatempfinden,
wie ich einer bin, darstellen und wiedergeben[15].
U.a.[16]
in folgender zeitlichen und aggravierenden (exazerbierenden, sich verschlimmernden
und mich immer stärker benachteiligenden …) Reihenfolge:
Berufliche
Benachteiligung, üble Nachrede, …, Zersetzungsmaßnahmen, Inszenierung von
Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner Kinder, …, …, Mordversuch.
Eine Dekontextualisierung
oder Zersplitterung der Ereignisse, Beschwerden und Menschenrechtsbeschwerden,
wie von den Deutschen bzw. Bayerischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und
Institutionen betrieben, ist schon allein aus diesem diachronen Grunde nicht
möglich. Darüber hinaus ergibt sich über die Reihenfolge Kontakt mit
einem Bayerischen (also deutschen) Ministerium (Fußnote 14), Berufliche
Benachteiligung, Einschüchterung, üble Nachrede, …, Zersetzungsmaßnahmen,
Inszenierung von Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner
Kinder, …, …, Mordversuch ein klar erkennbarer, die Menschenrechte massivst
verletzender, destruktionslogischer Verlauf[17],
welcher nur von außerhalb jeder Rechtsstaatlichkeit stehenden Personen
geleugnet werden kann; dieser Menschenrechte-Verachtung ausdrückende „Kako-Typische
Verlauf“ bzw. „Natürliche Verlauf“[18]
geht einher mit einem destruktionskonsistenten Verlauf und einer eine klare juristische
Kausalität generierende, kausalitätsbeweisende diachrone Struktur von
Menschenrechtsverletzungen, die in der Gesamtschädigung von mir eine besonders
schwere (weitere) Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK darstellt,
bezüglich welcher ich hier ebenso Menschenrechtsbeschwerde (z.Bsp. nach Art 1, 2,
3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 etc. EMRK etc.) einlege.
14.1 Die mich betreffenden Menschenrechtsverletzungen
sind für den parteilosen, nüchternen, objektiven, vorurteilsfreien, nichtgeknebelten,
nichthörigen, nichtwillfährigen, nichtabhängigen, nichtuntertanen, ideologiefreien,
etwas welterfahrenen und sachlichen Rechtskundigen, Richter- wie auch den bei
einem Richter oder bei einem Gericht mitarbeitenden Personen -, Juristen bzw.
Menschen prima facie leicht zu erkennen und prima facie als bewiesen zu
erkennen.
14.2 Sobald meine begrenzten
Ressourcen eine ausführlichere Stellungnahme ermöglichen, werde ich Ihnen diese
zusenden. [Darf ich anmerken, dass mein finanzielles Budget sehr gering ist und
insbesondere auch mein Zeitbudget sehr gering ist und das seit einiger Zeit
meine Gesundheit (Leider sind inzwischen mehr als drei weitere
Familienmitglieder aktuell gesundheitlich relevant beeinträchtigt.) zu Wünschen
lässt]. Selbstverständliche beantworte ich Rückfragen von Ihnen zeitnah und
füge ggf. notwendige Ergänzungen so umgehend wie möglich hinzu.
14.3 Ich hoffe, ich kann mit
diesem Schreiben auch zu einer produktiven, demokratischen und
rechtsstaatlichen Rechts-Weiterentwicklung und Exekutiv-Weiterentwicklung
beitragen.
14.4 Das Ausmaß an Machtmissbrauch und Unrecht, das mir
widerfahren ist und widerfährt, ist nicht hinzunehmen[19].
Ja, das Ausmaß an Machtmissbrauch und Unrecht, das mir widerfahren ist und
widerfährt, ist von keinem Demokraten und Europäer … hinzunehmen[20],[21].
(Repetita juvant)
14.5 Ich möchte im notwendig
zu beachtenden Kontext auf alle meine Microposts, Posts, Blogeinträge und
Artikel etc. auf Twitter (@St_Geier), Facebook (Stefan Geier, Haidholzen),
ResearchGate (Stefan Geier) und Blogger (‚Humanistische Betrachtungen und
Gegenwart‘ sowie ‚„Das Wagnis der Öffentlichkeit“ nach Hannah Arendt und
„Öffentlicher Vernunftgebrauch“ nach Amartya Sen‘, Stefan Geier, Haidholzen) etc.
hinweisen. Ich stehe Ihnen gerne für kompetente Rückfragen und Fragen zur
Verfügung.
14.6 Bezüglich dieser und der
zuvor eingereichten Menschenrechtsbeschwerden etc. fordere und verlange ich –
auch im Kontext dieser und unter Bezug auf diese Beschwerden insgesamt etc. -
von Deutschland (und Bayern und Baden-Württemberg …) …
Schadenersatz,
Schmerzensgeldzahlung, Restitution, Ersatz, Ausgleich, Entschädigung und Wiedergutmachung
etc.
(unter anderem nach Artikel
41 und nach Protokoll Nr. 7, Artikel 3, etc.).
14.7 Es ist schwer genug
eine Menschenrechts-würdige Konvention zu gestalten, noch schwerer ist es eine
Menschenrechts-würdige Konvention zu etablieren und eine Menschenrechts-würdige
Konvention zu erhalten; genau dies ist unsere vornehmste Aufgabe und vorrangige
Pflicht, eine Menschenrechte garantierenden europäische Organisation zu
gestalten, zu etablieren und zu erhalten.
14.8 Es sei nochmals
angeführt, dass meine Menschenrechtsbeschwerde zwingend im Kontext mit meinen
früheren[22]
Menschenrechtsbeschwerden etc. zu behandeln ist.
VII. Gerne beantworte ich
Fragen zu dieser interdependenten, kontextgebundenen, integrierten,
integrativen, multidimensionalen und multiperspektivischen
Menschenrechtsbeschwerde in kompetenter Weise.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier, Richter a.D.
Anlagen: Formular mit
Anlagen
[1]
Allerdings können selbstverständlich Elemente der Struktur herausgearbeitet
werden (Z.Bsp. im Sinne einer differenzierten Noise-Reduktion oder sogar
Noise-Vermeidung nach Daniel KAHNEMAN, Olivier SIBONY & Cass SUNSTEIN:
Noise. 20211, S.372ff; darf ich in diesem Sinne im erweiterten
Kontext anregen, einen berechenbaren, objektiven und validen auf das Individuum
bezogenen Menschenrechte-Index bzw. -Score zu entwickeln, welcher eine UN
Komponente und eine EMRK Komponente enthält und sinnvoll aggregiert werden kann,
der Richter und Rechtspfleger, z. Bsp. am ECHR, unterstützen kann.), dies
allerdings nur, sofern die Gesamtstruktur dabei beständig mitreflektiert und
mitberücksichtigt wird; eine strukturalistische Herangehensweise ist also sehr
gut möglich, eine reduktionistische [obschon mir als Naturwissenschaftler der
Wert reduktionistischer Methodik, vgl. z. Bsp. kürzlich Geier et al. 2023 (https://www.researchgate.net/publication/368983787_),
sehr wohl bekannt ist] ist allerdings nicht möglich … .
[2]Ich
verweise u.a. auf das Formular bei meinem Schreiben [i.e. Menschenrechtsbeschwerde(n)]
vom 12.V.2023 und die weiteren dortigen Unterlagen und Inhalte, sowie auf die
früher eingereichten Formulare und Inhalte und Unterlagen [i.e. Menschenrechtsbeschwerde(n)
mit Begründungen im interdependenten Zusammenhang].
[3]
Leider sind aktuell abermals einige Schreiben aus meinen Unterlagen bzw. meiner
Wohnung verschwunden.
[4] Die Entscheidung bzw. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
und beispielsweise das Verhalten des Richters am BVerfG Peter M. Huber
insgesamt ist prima facie so unterdifferenziert und undifferenziert, so
rechtsfern und Rechtsstaat-fern, so vordemokratisch und autoritär
(Offene Frage: Ist die Entscheidung von Richter am BVerfG Peter M. Huber und
seinen Kollegen*innen und den Mitarbeitern*innen auch hasenfüßig und unbedarft-überheblich?),
so Verfassungs-negierend und Demokratie-antiaffin, so unrealistisch und
Tatsachen-verweigernd, so ignorant und das
Böse[4]
(Hannah ARENDT, Karl JASPERS, Stanley MILGRAM, Philip ZIMBARDO …; vgl. die
Allegorie des bösen Staates von Ambrogio LORENZETTI, Rathaus von Siena, die ich
unter Anspielung auf den das Böse, welches ich mit meine, realisierende
völkerrechtswidrigen Angriffskrieges durch W Putin und seiner Helfer auf meinen
Facebook Account als „Metapher“ vorangestellt habe) einladend [Ja, sic, ich formuliere die These, dass das
Rechtsstaatversagen und Staatsversagen etc. in meinem Fall Rahmenbedingungen,
auch kognitiver Art, geschaffen hat, die den abgrundtief bösen Angriffskrieg
von Putin ermöglicht haben - im Sinne von die Wahrscheinlichkeit für böse
Staatshandlungen erhöht haben - ; ähnliches gilt für die Reduktion der 6 Monate
Frist beim Hohen Gericht auf 4 Monate: Derartiges kasuistisches (mein Fall)
oder allgemein-institutionelles (ECHR, COE: 6 → 4 Monate)
Reduzieren der Wertschätzung von Menschenrechten durch (vorgeblich ?) den
Menschenrechten verpflichteten Institutionen setzt kognitive Rahmenbedingungen
für völkerrechtswidrige Angriffskriege.], dass diese Menschenrechtsbeschwerde
trotz meines/r sehr, sehr hohen Respekts und Achtung vor der Institution
„Bundesverfassungsgericht“ und meines/r sehr, sehr hohen Respekts und Achtung
vor dem mit dieser korrelierten Grundgesetz dringendst geboten ist. Strategische
Korruption spielt bei diesen Reduktionen der Wertschätzung der Menschenrechte,
sei es im Einzelfall oder allgemein-institutionell, eine wichtige Rolle. Ich
darf so auf das aus meiner Sicht mitvorliegende Phänomen der strategischen
Korruption etc. (im Radioprogramm Bayern2 des Bayerischen Rundfunks am
31.I.2023 ca. 13:11, vgl. Margarete BAUSE, transparency international, ehem.
MdL und MdB Bayern Grüne; Korruptionszunahme; auch: https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Aktuelles/2023/CPI-2022_Hintergrund_Strategische-Korruption.pdf und
https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/pm-cpi-2022)
innerhalb der Rechtspflege in Deutschland und Bayern hinweisen, welches
beispielsweise über die Verbindung des Richters am BVerfG Peter M. Huber
(Judikative) mit der CSU und der CDU (u.a. doppelte Parteimitgliedschaft) und
der Exekutive bzw. Exekutive-nahen Institutionen in Bayern (Prof. Dr. Peter M.
Huber als LMU-Ordinarius) und Deutschland, und ebenso bei der Deutschen Bahn (z.Bsp.
https://web.archive.org/web/20090531152355/http://www.tagesschau.de/inland/deutschebahn118.html,
problematischere Berichte sind aktuell nicht mehr aufrufbar), die im Kontext
über die DEVK (meine Schreiben vom 2.V.2023 und 12.V.2023) und meine Bahn- bzw.
Brennernordzulauf-kritischen Aktivitäten (z.Bsp. meine Schreiben an CSU MdL Minister
Christian Bernreiter oder CSU MdB Minister a.D. Alexander Dobrindt) eine wesentliche
Rolle spielt, … vorliegt; etc. . Etc. .
[5]
Dieses implizite Verhaftetsein an der sozialen Kognition Reziprozität und das
Unterbeachten der sozialen Kognition Korrelation (im Sinne des Nichterreichens
der kognitiven Strukturen der Stufe III sowohl nach Jean PIAGET und Lawrence
KOHLBERG, als auch nach Carol GILLIGAN) lässt sich nicht über eine Betonung von
Gender Unterschieden im Sinne von Carol GILLIGAN als Care-Ethik-spezifisch
subsumieren. Es verbleibt so eine ad hoc verborgene Oligarchie-affine
anthropologische Grundhaltung von Anne PETERS (vgl. durchaus auch Hans-Georg GADAMER, Paul VOGLER und Klaus
HOLZKAMP oder ebenso Urie BRONFENBRENNER, Klaus SCNNEEWIND und Nel NODDINGS).
[6] Warum eigentlich? Ist es eine
Verstärkung der persönlichen schmerzhaften Betroffenheit oder ist es die kognitive
Barriere für das Artikulieren der sadistischen Bösartigkeit der Rechtspflege
etc. in Deutschland, die, metaphorisch gesprochen, vielleicht auch noch in
rabulistischer Weise einen Kubikdezimeter Sand mit einem
Kubikdezimeter hoch radioaktivem Uran 235 aufwiegt? Oder wird sogar ein
Kubikdezimeter Sand mit einem Kubikdezimeter hoch radioaktivem Plutonium 239
aufgewogen? Was meine Sie?
[7] Ich denke, ich bin damit weder
unhöflich noch übertreibend. Des Weiteren darf ich anmerken, dass ich der
Sichtweise von Tom SEGEV (z.Bsp. Jerusalem, Ecke Berlin. 2022 Siedler
Verlag) mehr folge als der von Hannah ARENDT:
Entscheidend für das Sadistische und das Böse ist die ideologische Gebundenheit,
die kognitive Inflexibilität und die Ideologie-gebundene Aussetzung der
Urteilskräfte von Individuen und des Weiteren von Gruppen und nicht eine
Banalität des Bösen.
[8] Vgl. bitte Amartya SEN (The Idea of
Justice; Penguin 2009) und die einschlägigen Texte von Adam SMITH
[9] Der Denk- und Begründungsduktus des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, der weiteren Institutionen und auch des
Deutschen Bundesverfassungsgerichtes weisen hier schon die abwertenden
Denkfiguren und die Negation der Menschenrechte von Jeremy BENTHAM auf:
Menschenrechte seien „glatter Unfug“, „Unfug auf Stelzen“; dem ist meinerseits
allerdeutlichst entgegenzutreten und zu widersprechen.
[10] Ggf. auch Lawrence KOHLBERG Stufe I
bis II Argumentation. Diese Entwicklungsniveaubetrachtung und Stufenbetrachtung
und -einteilung sind äquivalent zu Stufe I bzw. Stufen I bis II nach Jean
PIAGET
[11] Vergleiche die ebenso zutreffende,
etwas andere Perspektive in Fußnote 9: Jeremy BENTHAM: Menschenrechte seien
„glatter Unfug“, „Unfug auf Stelzen“; dem ist meinerseits absolut zu
widersprechen.
[12] Vgl. bitte Reaktionsbildung,
Reversion und Verkehrung ins Gegenteil als Abwehrmechanismen nach Sigmund FREUD
und Anna FREUD.
[13] „... und staatlich gedeckten (etc.)
…“
[14] Nach meinem aktuellen Wissen
beginnend mit meinen Aufenthalt an der Universität Tübingen. Dies ist für mich
des Weiteren subjektiv und objektiv korreliert mit einem Anruf beim Bayerischen
Wissenschaftsministerium, getätigt von mir an der Forschungsstelle für
experimentelle Ophthalmologie an der Universität Tübingen.
[15] Wie vielfach von Amnesty International
ai, der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte IGFM (bei beiden
vorgenannten NGOs bzw. INGOs bin ich Mitglied) und vielen anderen dokumentiert.
[16] Bedenken Sie bitte aber auch die
aktuellen Dysstressoren (z.Bsp. im Sinne der mir bekannten Begriffe und
Maßnahmen zur Zersetzung von Andersdenkenden und Demokraten des psychologischen
Dienstes der STASI) beim Verfassen dieser Menschenrechtsbeschwerde.
[17] Der
manchmal verwendete Fachterminus „Natürlicher Verlauf“ wird hier zu einem
Autokratie und Gewaltmissbrauch stabilisierenden Euphemismus und Unbegriff.
[18]
Vergleiche vorherige Fußnote: Das Adjektiv „natürlich“ wird in diesem Kontext
bzw. hier zu einem Unwort im Sinne von Victor KLEMPERER’s LTI = Lingua tertii
imperii (Sprache der Nationalsozialisten und Faschisten); Juristen sollten auf
diesen Terminus daher allgemein verzichten, um präfaschistoide Konnotationen zu
vermeiden. Ich darf als geeigneteren Begriff die Begriffe „infam-paradigmatischer
Verlauf“, „infam-typischer Verlauf“ oder „kako-typischer Verlauf“ vorschlagen. Vielleicht haben Sie einen noch geeigneteren
Begriff verfügbar.
[19] „We must not be enticed by mathematically
attractive assumptions into pretending that the contingencies of men´s social
positions and the asymmetries of their situations somehow even out in the end.
Rather we must choose our conception of justice fully recognizing that this is
not and cannot be the case.“ (John RAWLS, 1971).
[20]
„Nun ist die republikanische Verfassung die einzige, welche dem Recht der
Menschen vollkommen angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr
noch zu erhalten ist, … .“ (Immanuel KANT, 1796).
[21]
Darf ich nochmals anmerken, dass mein finanzielles Budget sehr gering ist,
meine Gesundheit brüchig ist und insbesondere auch mein Zeitbudget sehr gering
ist, dass es mir nicht möglich ist, einen Anwalt zu finden, der mich vertritt,
und dass meine drei mich erstberatenden bzw. erstbetreuenden Rechtsanwälte alle
unter seltsamen Umständen verstorben sind.
[22]
Dies gilt auch dann, wenn damit neue Rechtsthemen etc., die ggf. einen sehr
hohen Komplexitätsgrad und Differenziertheitsgrad etc. aufweisen können,
eröffnet, entwickelt, entfaltet oder vertieft werden."
Menschenrechtsbeschwerde beim ECHR vom 17.VII.2023 mit Formular, Absendedatum 27.VII.2023:
Teil°1: https://drive.google.com/file/d/1PZHZLvHgliEeUQY4FwtMYYpKRkfBklGt/view?usp=drive_link
Teil°2: https://drive.google.com/file/d/1Dapz9n3C1E6i_BTu9YR3ykp203VmWwHv/view?usp=drive_link
Teil°3: https://drive.google.com/file/d/1glyshhj34FgVKF39-ORIpk0PWWiKcl67/view?usp=drive_link
Teil°4: https://drive.google.com/file/d/1GNhHk5OwbMAfdMbm_kU_LO9znlxN2bFN/view?usp=drive_link
Teil°5: https://drive.google.com/file/d/1hHqQMiOV43w7QnRfA6M02h-2mhTb795L/view?usp=drive_link
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