Weitere Menschenrechtsbeschwerde beim European Court of Human Rights Strasbourg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; ECHR, COE), abgesendet am 14. Juli 2023: Liberté, Égalité, Fraternité
Liberté, égalité, fraternité
14. Juli 2023, Französischer Nationalfeiertag
Skizze zu einer Menschenrechtsbeschwerde (Datum 07.VII.2023) bzgl. Deutschland und Bayern (Teil-Staat-Relation von/zu Deutschland): Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG 2 BvR 1302/21 Entscheidung 16.03.2023) in einem interdependenten, nichtkappbaren Kontext:
"Richter a.D. Dr.med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier
Gerhart-Hauptmann-Str. 6
83071 Haidholzen bei Rosenheim 07.VII.2023
Dr.med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier, Gerhart-Hauptmann-Str. 6, 83071
Haidholzen
An
European Court of Human Rights
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR
Council of Europe
F-67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE
Menschenrechtsbeschwerde
bzw. Menschenrechtsbeschwerden wegen der Entscheidung des Deutschen
Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1302/21 (im bekannten eine Komplexitätsreduktion
nicht erlaubenden Kontext) vom 16. März 2023 und der bekannten weiteren
Menschenrechtverletzungen bezüglich mir etc.;
meine Schreiben u.a. vom 2.V.2023 (u.a. Beschwerde Nr. 19593/23; Ihre
Entscheidung „… für unzulässig zu erklären“ mit Datum 15/06/2023) und insbesondere
vom 12.V.2023 (bisher nicht beantwortet)
etc.
„Die wichtigste Aufgabe
eines Demokraten ist es, Missbrauch staatlicher Gewalt zu verhindern.“ (Karl R.
POPPER)
Hohes Gericht!
I. Ich hoffe, mein
Schreiben bzw. meine Beschwerde vom 12.V.2023
wird bei Ihnen weiter bearbeitet. Darf ich Sie bitten, mich über den aktuellen
Stand der Adaptation, Bearbeitung und Aufarbeitung zu unterrichten.
II. Ich hoffe, mein
Schreiben vom 1.VII.2023 an Richter Carlo Ranzoni ist bei Ihnen angekommen. Darf ich Sie bitten, mich über den
aktuellen Stand der Bewertung, Adaptation, Bearbeitung und Aufarbeitung zu
unterrichten.
III. Hier nun im
durchaus komplexen und untrennbaren, unkappbaren und nicht
zersplitterungsfähigen Gesamtzusammenhang eine weitere Menschrechtsbeschwerde
wegen der menschenrechtswidrigen Entscheidung des Deutschen
Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1302/21 (im bekannten nicht zu trennenden und
nicht zu reduzierenden interdependenten Kontext[1])
vom 16. März 2023. Die Viermonatsfrist ist somit gewahrt.
Darf Ich Sie bitten, mir ein Formular zuzusenden, da es mir immer noch nicht
möglich ist, das einschlägige Beschwerdeformular herunterzuladen; gleichzeitig
darf ich Sie bitten, mein („wiederverwendetes“) Formular mit Datum vom 12.05.2023
als Teil meines Schreibens vom 12.V.2023 auch für diese
Menschenrechtsbeschwerde mit zu verwenden.
Die Deutschen Institutionen etc. verwenden weiterhin in zumindest genau meinem
Fall weiterhin die menschenrechtswidrige Maxime des vordemokratischen und
vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutzes als Primat und oberste Maxime des
Urteilens und Handelns. Sie maximieren die Interessen von menschrechteverletzenden
Autoritäten etc. und praktizieren prozessual (i.S. von Verlaufsgestalt) vordemokratischen
und vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutz und Oligarchieschutz und schützen
nicht, maximieren nicht oder optimieren nicht meine mir selbstverständlich
zustehenden Rechte, Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte … ; im Gegenteil,
die Deutschen Institutionen etc. setzen mich aktiv durch Handeln oder passiv
durch Gewährenlassen massiv Menschenrechtsverletzungen und die Menschenrechte
missachtenden Einschüchterungsmaßnahmen etc. aus.
IV. Hiermit erstatte
ich also Menschenrechtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6,
7, 8, 9, 10, 13, 14, 17 etc. etc. EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland
bzw. das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe etc., insbesondere bzgl. der
Entscheidung 2 BvR 1302/21 (im bekannten nicht zu trennenden und nicht zu
reduzierenden interdependenten Kontext[2]), aber
auch bzgl. des Bundesverfassungsgericht Karlsruhe BVerfG 2 BvR 1493/22 und
BVerfG 2 BvR 290/22 mit Bezug u.a. auf den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Aktenzeichen Vf. 19-VI-21 (Ihnen bereits bekannt unter AZ 28801/22) und auch
der weiteren oder davor unter anderem bei Ihnen geltend gemachten
Menschenrechts-Verletzungen etc.[3].
V. Die Thematik und
das Konzept der „Strategischen Korruption“[4] und
der Korruption (z.Bsp. petty corruption, grand corruption, Klientelismus,
Nepotismus) - als die Menschenrechte im Sinne der EMRK beschneidend und im
meinen Falle verletzend - der Institutionen in Deutschland, durchaus in
Verbindung mit weiteren Institutionen, welche nicht Deutschland zuzuordnen
sind, und von Individuen, auch als Funktionsträger dieser Institutionen etc.,
sei hier als Argument, da Korruption als auch strategische Korruption meine
Menschenrechte – wie schon im Themateil dieses Satzes angesprochen - massiv
einschränkt (z.Bsp., um nur diese Beispiele zu nennen, über Kartellbildungen,
z.T. mit Exklusionsimperativen, und oligarchische Strukturen in der
Rechtspflege und im Wissenschaftsbetrieb, auch der Humanmedizin, in
Deutschland), und als Heurismus weiterhin angeführt und mit Bestimmtheit
vorgetragen. [vgl. bitte: (i) GRECO im COE, (ii) Anne PETERS „Korruption und
Menschenrechte“, JuristenZeitung 2016 Nr. 5 S. 217ff, welche allerdings die
soziale Kognition Reziprozität unangemessen über die soziale Kognition
Korrelation stellt und so unreif im Bereich der PIAGET-Stufe II bzw.
KOHLBERG-Stufe II argumentativ (im Sinne des Nichterreichens der kognitiven
Strukturen der Stufe III nach KOHLBERG oder auch GILLIGAN) naiv verfangen, also
Oligarchie-affin, verbleibt[5], (iii)
der HASFORD Bias auf „Humanistische Betrachtungen und Gegenwart“ bei Alphabet Blogger
von Stefan Geier oder (iv) Annemarie SCHLACK, Geschäftsführerin bei Amnesty
International Österreich, „Korruption
ist die Antithese zu unseren Menschenrechten.“, (v)
etc.; etc.]
VI. Ich darf den
Inhalt meines Schreibens vom 12.V.2023
in verbesserter Form (insbesondere die Punkte VI. 13 und VI. 14.6), d.h. auch
mit weiterem Nachweis der gegebenen juristischen Kausalität und des infam-paradigmatischen
Verlaufs der klar vorliegenden interdependenten Menschenrechtsverletzungen, in dieses
Schreiben miteinbeziehen:
1 Ich hoffe, meine
Menschenrechtsbeschwerde vom 2.V.2023, abgesendet nach vielerlei unerwarteter Mühe
und unerwarteter Schwierigkeiten am 11.V.2023, ist beim European Court of Human Rights angekommen. Anbei ein Formular zu
meinen Menschenrechtsbeschwerden, wobei ich das mir von Ihnen bezüglich
28801/22 zugeschickte Formular in Kopieform wiederverwende, da das Formular
sich nicht über das Internet herunterladen ließ bzw. lässt. Ich darf anmerken,
dass das Formular für mich z.T. nicht gut verständlich ist; dies, obwohl mir gerade
als Experimental-Psychologe[6] bekannt
ist, wie wertvoll strukturierende Formulare und Fragebögen bei komplexen
Sachverhalten sind. Ich hoffe, mir ist es gelungen, das Formular sinnvoll
auszufüllen. Ich bin offen für Anregungen und Verbesserungswünsche bezüglich
des Formulares und in der Angelegenheit insgesamt.
2 Die zumindest für
mich als stochastisch gebildeten Arzt und Psychologen außerordentlichen
seltsamen und überzufälligen Stress-induzierende Geschehen haben die letzten
Tage weiter angehalten: Große Mengen an scharfen bellenden Hunden beim
Erholungsdauerlauf (was jede Erholung unmöglich macht), verschwundene
Kreditkarte, plötzlich fehlerhafte - auch auf der Autobahn - Autoelektronik bzw.
Automechantronik (wohl Bremsen), … . Auch weisen Familienmitglieder und ich
Sehstörungen und eine erhöhte Müdigkeit auf. Nun ja, dies gehört zumindest
artikuliert.
3 Nun darf ich zu den
juristischen Texten kommen. Der immer wieder von den Bayerischen (bzw.
Deutschen) Gerichten, Institutionen und Staatsanwaltschaften etc. angeführte
„Ablehnungsgrund“ der „mangelnden Substantiierung“ ist im Kontext geradezu als
Verhöhnung von mir und als Missachtung meiner Würde und
Menschenrechte durch die Rechtspflege etc. in Deutschland zu erkennen:
z.Bsp. BayVerfGH Vf. 58-VI-21, Seiten a109 bis a112, (erhellend dazu Seite a17
bis einschließlich Seite a34): Gründe: I.5 auf Seite a110; III.2 auf Seite a110;
III.2b auf Seite a111; III.2c)cc) auf Seite a112.
Besonders absurd und sadistisch bösartig und schon den Stil von Adolf EICHMANN[7]
in Jerusalem nach Hannah ARENDT nachahmend ist dabei der Verweis auf im Kontext
Belangloses und Triviales mit dem Anführen von Verfassungsgericht-Entscheidungen
zu banalen Zivilprozessen und zu Gerichtsverfahren bezüglich banalster
Ordnungswidrigkeiten, z.Bsp in Punkt III.2b) auf S. a111 oder in Punkt
III.2c)cc) auf S.a112: bei letzterem z.Bsp. Vf. 56-VI-17 vom 21.7.2020 und Vf.
36-VI-21 vom 23.3.2022.
4 Die typische
„juristisch“ rabulistische Methode der Verwirrung des zu Bekämpfenden (Hm: sic:
„des zu Bekämpfenden“, nicht „des eine Grundrechteklage Einreichenden“) durch
Zahlenähnlichkeiten und Zahlenverwechslungsmöglichkeiten (z.Bsp. Vf. 58 38 56
36 in Vf. 58-VI-21 Seiten a109 bis a112; vgl. auch mein Anschreiben vom
2.V.2023). Dies entlarvt ebenso ein zu Äquidistanz, Unparteilichkeit, offener
Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtetes Verfassungsgericht als
verfassungsfeindlich, Menschenrechte-feindlich und in gewisser Hinsicht
kriminell und zumindest unterbewusst sadistisch[8].
5 Ebenso entlarvt die
weiterhin typische „juristisch“ rabulistische Methode der Aneinanderreihung von
Trivia, Varia und Belanglosigkeiten kombiniert mit dem Prinzip eines hochscheinheiligen
und hochverwerflichen „MalumArgumentum ad verecundiam“ Gebrauchs die Deutsche
bzw. Bayerische Rechtspflege etc. als verfassungsfeindlich, Vernunft-feindlich
und Menschenrechte-feindlich, u.a. da eine solche Aneinanderreihungen von
Trivia, Varia und Belanglosigkeiten die Gewichtung der Argumente der Deutschen bzw.
Bayerische Rechtspflege, Gerichte und Institutionen etc. offensichtlich und
objektiv im Sinne des Vernunftgebrauchs in das Negative und in das hoch Verwerfliche
umpolt bzw. umkehrt.
6 Ich selbst bin entsetzt
über den Versuch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und der Deutschen
Institutionen mit Belanglosem und rabulistischen Denkfehlern zu blenden zu
versuchen, die Menschenrechte[9]
und Grundrechte auszuhebeln und die Wahrheit zu negieren.
7 Gleiches gilt für
das durchgängige, absichtlich praktizierte Fehlphrasieren meiner Kernsätze, also
durch das fortgesetzte Lügen der Bayerischen (bzw. Deutschen) Gerichte,
Institutionen und Staatsanwaltschaften etc. (z.Bsp. Vf. 58-VI-21 Seite a109,
I.3; erhellend dazu u.a. Seiten a65 und a66; ebenso Seiten a24, a25 ff:
Entkontextualisierung; Zersplitterung, Syntheseverweigerung, Objektive Illusion
nach Amartya SEN, Rechtsstaatzerstückelung nach Gerhart BAUM und F-twist etc.):
Dieses fortgesetzte Lügen der Bayerischen (und Deutschen) Gerichte,
Institutionen und Staatsanwaltschaften etc. beraubt mich meiner Würde und
Menschenrechte im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 1, 2,
3, 4, 5, 6,7 8, 9, 10, 13, 14, 17, etc. EMRK).
8 Ich darf auch auf
das höchstverwerfliche rabulistische Gebrauchen von logisch und juristisch nicht
erlaubten Zirkelschlüssen hinweisen, wie z.Bsp. das wiederholte Zitieren von
Vf. 19-VI-21 vom 12.1.2022 (z.Bsp. Seite a111, III.2b; etwas differenzierter,
aber auch: Seite a112, III.3), welches ja mich und die anstehenden
Fragestellungen direktest selbst also ipsativ betrifft, die ebenso im
Kombination mit einem hochverwerflichen MalumArgumentum ad verecundiam Gebrauch
in die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wiederholt
eingestreut werden (S. a109 bis S. a112).
9 Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof argumentiert falsch und verlogen und
Menschenrechte-widrig und die Menschenrechte negierend. Das Deutsche
Bundesverfassungsgericht, welches dies alles nicht zur Kenntnis nimmt (S. a105
und S. a107), verletzt ebenso die Menschenrechte und die Grundrechte in diesem
Sinne grob und direkt erkenntlich. (Es sei angeführt, dass der Berichterstatter
des Deutschen Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrichter Peter Michael Huber
der Bayerischen Staatsregierung und den Bayerischen und Deutschen Institutionen
sehr, sehr nahesteht.).
10 Diese und andere
offensichtliche verzerrende oder negierende, verleugnende und vielleicht auch
verdrängende etc. Verfahrensweisen von Seiten der Deutschen und Bayerischen
Gerichte und Institutionen können in abstrakter Weise auch als im Kontext grob
fehlerhafte KOHLBERG Stufe I Argumentation[10]
beschrieben werden. Aus meiner Sicht muss in diesem Zusammenhang die
Rechtsprechung in Bayern und Deutschland abstrakte Argumentationsweisen stärker
wertschätzen lernen und der Vernunft Vorrang vor vordemokratischen und
vorrechtstaatlichen „Gewohnheiten“ bzw. habits geben. Besonders absurd wird es,
wenn höherentwickeltes (Lawrence KOHLBERG III bzw. Jean PIAGET III) und damit
abstrakteres Denken, Handeln und Wahrnehmen als „substanzlos“,
„unsubstantiiert“ oder sogar „querulantisch“ oder “psychopathisch“ anmaßend
machtbesessen und rabulistisch fehlgedeutet wird; dies genau praktizieren die
Gerichte und Institutionen in meinem Fall[11].
Hier ist viel zu tun, um die Menschenrechte zu realisieren.
11 Für den kognitiven
Psychologen, der ich ja ebenso bin, ist die vorrechtsstaatliche und
vordemokratische Verweigerung aufgeklärten Denkens durch die Deutschen und
Bayerischen Gerichte, durch die Deutsche und Bayerische Rechtspflege und durch Teile
der Deutschen und Bayerischen Institutionen, welche zusätzlich mit dem rigiden
und narzisstischen Verhaftetsein in Denkschablonen und Handlungsschablonen des
vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen Autoritätenschutzes als Primat des
Urteilens und Handelns verbunden ist, Ausdruck eines Mangels an (voll)
ausgebildeten kognitiven Strukturen der kognitiven Stufen II und III im Sinne
von Jean PIAGET bei den relevanten Institutionen und Gerichten. Hierzu
parallel, aber davon zu differenzieren, liegt eine verkümmerte Moralentwicklung
im Sinne von Lawrence KOHLBERG vor, da die Moral-Stufen II und III nicht
erreicht werden. Ebenso hierzu parallel und auch von Obigem zu differenzieren,
liegt Im Sinne der Emotionsentwicklung der Psychoanalyse eine regressive
Grundhaltung vor. Hier ergibt sich ein sehr passender Vergleich zu den
Missbrauchsskandalen insbesondere der evangelischen und der katholischen
Kirchen in Deutschland; mein Fall hier weist viele Ähnlichkeiten zu diesen
Missbrauchsfällen auf; der Unterschied liegt darin, dass es bei meinem Fall um
Missbrauch von mir durch staatliche Institutionen etc. geht und der Missbrauch
nicht sexuellen Charakter hat, obschon gerade die staatlichen Institutionen in
Bayern diesen Themenbereich in perverser, verdrehender[12]
und verabscheuungswürdiger Weise miteinzufügen versuchen (erhellend dazu u.a.
Seite a98 ff, auch Fußnoten).
12 Der Inhalt dieses
Anschreibens ist notwendig Teil meiner Menschenrechtsbeschwerde.
13 Beim Ausfüllen des
(wiederverwendeten) Formulares wird mir u.a. wieder bewusst, dass meine
Menschenrechtsbeschwerde und meine Menschenrechtsbeschwerden auch die typische
Abfolge von staatlichen[13]
Einschüchterungsmaßnahmen[14]
und Zersetzungsmaßnahmen bis hin zum Mordversuch gegenüber gesellschaftlich
engagierten Intellektuellen und kompetenten Wissenschaftlern mit aufrechter
demokratische Gesinnung und mit Menschenrechte-basiertem Rechtsstaatempfinden,
wie ich einer bin, darstellen und wiedergeben[15].
U.a.[16]
in folgender zeitlichen und aggravierenden (exazerbierenden, sich verschlimmernden
und mich immer stärker benachteiligenden …) Reihenfolge:
Berufliche Benachteiligung, üble Nachrede, …, Zersetzungsmaßnahmen,
Inszenierung von Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner
Kinder, …, …, Mordversuch.
Eine Dekontextualisierung
oder Zersplitterung der Ereignisse, Beschwerden und Menschenrechtsbeschwerden,
wie von den Deutschen bzw. Bayerischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und
Institutionen betrieben, ist schon allein aus diesem diachronen Grunde nicht
möglich. Darüber hinaus ergibt sich über die Reihenfolge Kontakt mit
einem Bayerischen (also deutschen) Ministerium (Fußnote 14), Berufliche
Benachteiligung, Einschüchterung, üble Nachrede, …, Zersetzungsmaßnahmen,
Inszenierung von Pseudostraftaten, Psychiatrisierung, Einschüchterung meiner
Kinder, …, …, Mordversuch ein klar erkennbarer, die Menschenrechte massivst
verletzender, destruktionslogischer Verlauf[17],
welcher nur von außerhalb jeder Rechtsstaatlichkeit stehenden Personen
geleugnet werden kann; dieser Menschenrechte-Verachtung ausdrückende „Kako-Typische
Verlauf“ bzw. „Natürliche Verlauf“[18]
geht einher mit einem destruktionskonsistenten Verlauf und einer eine klare juristische
Kausalität generierende, kausalitätsbeweisende diachrone Struktur von Menschenrechtsverletzungen,
die in der Gesamtschädigung von mir eine besonders schwere (weitere) Menschenrechtsverletzung
im Sinne der EMRK darstellt, bezüglich welcher ich hier ebenso
Menschenrechtsbeschwerde (z.Bsp. nach Art 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14
etc. EMRK etc.) einlege.
14.1 Die mich
betreffenden Menschenrechtsverletzungen sind für den parteilosen, nüchternen,
objektiven, vorurteilsfreien, nichtgeknebelten, nichthörigen, nichtwillfährigen,
nichtabhängigen, nichtuntertanen, ideologiefreien, etwas welterfahrenen und
sachlichen Rechtskundigen, Richter- wie auch den bei einem Richter oder bei
einem Gericht mitarbeitenden Personen -, Juristen bzw. Menschen prima facie
leicht zu erkennen und prima facie als bewiesen zu erkennen.
14.2 Sobald meine
begrenzten Ressourcen eine ausführlichere Stellungnahme ermöglichen, werde ich
Ihnen diese zusenden. [Darf ich anmerken, dass mein finanzielles Budget sehr
gering ist und insbesondere auch mein Zeitbudget sehr gering ist und das seit
einiger Zeit meine Gesundheit (Leider sind inzwischen mehr als drei weitere
Familienmitglieder aktuell gesundheitlich relevant beeinträchtigt.) zu Wünschen
lässt]. Selbstverständliche beantworte ich Rückfragen von Ihnen zeitnah und
füge ggf. notwendige Ergänzungen so umgehend wie möglich hinzu.
14.3 Ich hoffe, ich
kann mit diesem Schreiben auch zu einer produktiven, demokratischen und
rechtsstaatlichen Rechts-Weiterentwicklung und Exekutiv-Weiterentwicklung
beitragen.
14.4 Das Ausmaß an Machtmissbrauch und
Unrecht, das mir widerfahren ist und widerfährt, ist nicht hinzunehmen[19].
Ja, das Ausmaß an Machtmissbrauch und Unrecht, das mir widerfahren ist und
widerfährt, ist von keinem Demokraten und Europäer … hinzunehmen[20],[21].
(Repetita juvant)
14.5 Ich möchte im
notwendig zu beachtenden Kontext auf alle meine Microposts, Posts, Blogeinträge
und Artikel etc. auf Twitter (@St_Geier), Facebook (Stefan Geier, Haidholzen),
ResearchGate (Stefan Geier) und Blogger (‚Humanistische Betrachtungen und
Gegenwart‘ sowie ‚„Das Wagnis der Öffentlichkeit“ nach Hannah Arendt und
„Öffentlicher Vernunftgebrauch“ nach Amartya Sen‘, Stefan Geier, Haidholzen) etc.
hinweisen. Ich stehe Ihnen gerne für kompetente Rückfragen und Fragen zur
Verfügung.
14.6 Bezüglich dieser
und der zuvor eingereichten Menschenrechtsbeschwerden etc. fordere und verlange
ich – auch im Kontext dieser und unter Bezug auf diese Beschwerden insgesamt
etc. - von Deutschland (und Bayern und Baden-Württemberg …) …
Schadenersatz, Schmerzensgeldzahlung, Restitution, Ersatz, Ausgleich, Entschädigung
und Wiedergutmachung etc.
(unter anderem nach
Artikel 41 und nach Protokoll Nr. 7, Artikel 3, etc.).
14.7 Es ist schwer
genug eine Menschenrechts-würdige Konvention zu gestalten, noch schwerer ist es
eine Menschenrechts-würdige Konvention zu etablieren und eine
Menschenrechts-würdige Konvention zu erhalten; genau dies ist unsere vornehmste
Aufgabe und vorrangige Pflicht, eine Menschenrechte garantierenden europäische
Organisation zu gestalten, zu etablieren und zu erhalten.
14.8 Es sei nochmals
angeführt, dass meine Menschenrechtsbeschwerde zwingend im Kontext mit meinen
früheren[22]
Menschenrechtsbeschwerden etc. zu behandeln ist.
VII. Gerne beantworte
ich Fragen zu dieser interdependenten, kontextgebundenen, integrierten,
integrativen, multidimensionalen und multiperspektivischen
Menschenrechtsbeschwerde in kompetenter Weise.
Mit vorzüglicher
Hochachtung
Dr. med. Dipl.-Psych. Stefan A. Geier, Richter a.D.
Anlagen
A: Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1302/21 (im
bekannten eine Komplexitätsreduktion nicht erlaubenden Kontext) vom 16. März
B, C und D: Verfassungsbeschwerde beim BVerfG vom 27.V.2021 (B; das
Originalschreiben ist aktuell nicht auffindbar) und mein damit verbundenes
Schreiben vom 7.VII.2021 (C); Verfassungsbeschwerde beim BayVerfGH vom
7.VI.2021 (D)
[1] Allerdings können selbstverständlich Elemente der Struktur
herausgearbeitet werden, dies allerdings nur, sofern die Gesamtstruktur dabei
beständig mitreflektiert und mitberücksichtigt wird; eine strukturalistische
Herangehensweise ist also sehr gut möglich, eine reduktionistische [obschon mir
als Naturwissenschaftler der Wert reduktionistischer Methodik, vgl. z. Bsp.
kürzlich Geier et al. 2023 (https://www.researchgate.net/publication/368983787_), sehr wohl bekannt ist] ist allerdings nicht möglich … .
[2] Ich verweise u.a. auf das Formular bei meinem Schreiben [i.e. Menschenrechtsbeschwerde(n)]
vom 12.V.2023 und die weiteren dortigen Unterlagen und Inhalte, sowie auf die
früher eingereichten Formulare und Inhalte und Unterlagen [i.e.
Menschenrechtsbeschwerde(n) mit Begründungen im interdependenten Zusammenhang].
[3] Leider sind aktuell abermals einige Schreiben aus meinen Unterlagen
bzw. meiner Wohnung verschwunden.
[4] Die Entscheidung bzw. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und beispielsweise das Verhalten des
Richters am BVerfG Peter M. Huber insgesamt ist prima facie so
unterdifferenziert und undifferenziert, so rechtsfern und Rechtsstaat-fern,
so vordemokratisch und autoritär (Offene Frage: Ist die Entscheidung von
Richter am BVerfG Peter M. Huber und seinen Kollegen*innen und den Mitarbeitern*innen
auch hasenfüßig und unbedarft-überheblich?), so Verfassungs-negierend und
Demokratie-antiaffin, so unrealistisch und Tatsachen-verweigernd, so ignorant
und das Böse[4]
(Hannah ARENDT, Karl JASPERS, Stanley MILGRAM, Philip ZIMBARDO …; vgl. die
Allegorie des bösen Staates von Ambrogio LORENZETTI, Rathaus von Siena, die ich
unter Anspielung auf den das Böse, welches ich mit meine, realisierende
völkerrechtswidrigen Angriffskrieges durch W Putin und seiner Helfer auf meinen
Facebook Account als „Metapher“ vorangestellt habe) einladend [Ja, sic, ich formuliere die These, dass das
Rechtsstaatversagen und Staatsversagen etc. in meinem Fall Rahmenbedingungen,
auch kognitiver Art, geschaffen hat, die den abgrundtief bösen Angriffskrieg
von Putin ermöglicht haben - im Sinne von die Wahrscheinlichkeit für böse
Staatshandlungen erhöht haben - ; ähnliches gilt für die Reduktion der 6 Monate
Frist beim Hohen Gericht auf 4 Monate: Derartiges kasuistisches (mein Fall)
oder allgemein-institutionelles (ECHR, COE: 6 → 4 Monate) Reduzieren der Wertschätzung von Menschenrechten durch (vorgeblich ?)
den Menschenrechten verpflichteten Institutionen setzt kognitive
Rahmenbedingungen für völkerrechtswidrige Angriffskriege.], dass diese
Menschenrechtsbeschwerde trotz meines/r sehr, sehr hohen Respekts und Achtung
vor der Institution „Bundesverfassungsgericht“ und meines/r sehr, sehr hohen
Respekts und Achtung vor dem mit dieser korrelierten Grundgesetz dringendst
geboten ist. Strategische Korruption spielt bei diesen Reduktionen der
Wertschätzung der Menschenrechte, sei es im Einzelfall oder allgemein-institutionell,
eine wichtige Rolle. Ich darf so auf das aus meiner Sicht mitvorliegende
Phänomen der strategischen Korruption etc. (im Radioprogramm Bayern2 des
Bayerischen Rundfunks am 31.I.2023 ca. 13:11, vgl. Margarete BAUSE,
transparency international, ehem. MdL und MdB Bayern Grüne; Korruptionszunahme;
auch: https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Aktuelles/2023/CPI-2022_Hintergrund_Strategische-Korruption.pdf und https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/pm-cpi-2022) innerhalb der Rechtspflege in Deutschland und Bayern hinweisen,
welches beispielsweise über die Verbindung des Richters am BVerfG Peter M.
Huber (Judikative) mit der CSU und der CDU (u.a. doppelte Parteimitgliedschaft)
und der Exekutive bzw. Exekutive-nahen Institutionen in Bayern (Prof. Dr. Peter
M. Huber als LMU-Ordinarius) und Deutschland, und ebenso bei der Deutschen Bahn
(z.Bsp. https://web.archive.org/web/20090531152355/http://www.tagesschau.de/inland/deutschebahn118.html, problematischere Berichte sind aktuell nicht mehr aufrufbar), die im
Kontext über die DEVK (meine Schreiben vom 2.V.2023 und 12.V.2023) und meine
Bahn- bzw. Brennernordzulauf-kritischen Aktivitäten (z.Bsp. meine Schreiben an CSU
MdL Minister Christian Bernreiter oder CSU MdB Minister a.D. Alexander
Dobrindt) eine wesentliche Rolle spielt, … vorliegt; etc. . Etc. .
[5] Dieses implizite Verhaftetsein an der sozialen Kognition Reziprozität
und das Unterbeachten der sozialen Kognition Korrelation (im Sinne des
Nichterreichens der kognitiven Strukturen der Stufe III sowohl nach Jean PIAGET
und Lawrence KOHLBERG, als auch nach Carol GILLIGAN) lässt sich nicht über eine
Betonung von Gender Unterschieden im Sinne von Carol GILLIGAN als
Care-Ethik-spezifisch subsumieren. Es verbleibt so eine ad hoc verborgene
Oligarchie-affine anthropologische Grundhaltung von Anne PETERS (vgl. durchaus
auch Hans-Georg GADAMER, Paul VOGLER und
Klaus HOLZKAMP oder ebenso Urie BRONFENBRENNER, Klaus SCNNEEWIND und Nel
NODDINGS).
[6] Warum eigentlich? Ist es eine
Verstärkung der persönlichen schmerzhaften Betroffenheit oder ist es die
kognitive Barriere für das Artikulieren der sadistischen Bösartigkeit der
Rechtspflege etc. in Deutschland, die, metaphorisch gesprochen, vielleicht auch
noch in rabulistischer Weise einen Kubikdezimeter Sand mit einem Kubikdezimeter hoch radioaktivem Uran
235 aufwiegt? Oder wird sogar ein Kubikdezimeter Sand mit einem Kubikdezimeter
hoch radioaktivem Plutonium 239 aufgewogen? Was meine Sie?
[7] Ich denke, ich bin damit weder
unhöflich noch übertreibend. Des Weiteren darf ich anmerken, dass ich der
Sichtweise von Tom SEGEV (z.Bsp.
Jerusalem, Ecke Berlin. 2022 Siedler
Verlag) mehr folge, als der von
Hannah ARENDT: Entscheidend für das Sadistische und das Böse ist die
ideologische Gebundenheit, die kognitive Inflexibilität und die
Ideologie-gebundene Aussetzung der Urteilskräfte von Individuen und des
Weiteren von Gruppen und nicht eine Banalität des Bösen.
[8] Vgl. bitte Amartya SEN (The
Idea of Justice; Penguin 2009) und die einschlägigen Texte von Adam SMITH
[9] Der Denk- und
Begründungsduktus des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, der weiteren
Institutionen und auch des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes weisen hier
schon die abwertenden Denkfiguren und die Negation der Menschenrechte von
Jeremy BENTHAM auf: Menschenrechte seien „glatter Unfug“, „Unfug auf Stelzen“;
dem ist meinerseits allerdeutlichst entgegenzutreten und zu widersprechen.
[10] Ggf. auch Lawrence KOHLBERG
Stufe I bis II Argumentation. Diese Entwicklungsniveaubetrachtung und
Stufenbetrachtung und -einteilung sind äquivalent zu Stufe I bzw. Stufen I bis
II nach Jean PIAGET.
[11] Vergleiche die ebenso
zutreffende, etwas andere Perspektive in Fußnote 9: Jeremy BENTHAM:
Menschenrechte seien „glatter Unfug“, „Unfug auf Stelzen“; dem ist meinerseits
absolut zu widersprechen.
[12] Vgl. bitte Reaktionsbildung,
Reversion und Verkehrung ins Gegenteil als Abwehrmechanismen nach Sigmund FREUD
und Anna FREUD.
[13] „... und staatlich gedeckten
(etc.) …“
[14] Nach meinem aktuellen Wissen
beginnend mit meinen Aufenthalt an der Universität Tübingen. Dies ist für mich
des Weiteren subjektiv und objektiv korreliert mit einem Anruf beim Bayerischen
Wissenschaftsministerium, getätigt von mir an der Forschungsstelle für
experimentelle Ophthalmologie an der Universität Tübingen.
[15] Wie vielfach von Amnesty International
ai, der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte IGFM (bei beiden
vorgenannten NGOs bzw. INGOs bin ich Mitglied) und vielen anderen dokumentiert.
[16] Bedenken Sie bitte aber auch
die aktuellen Dysstressoren (z.Bsp. im Sinne der mir bekannten Begriffe und
Maßnahmen zur Zersetzung von Andersdenkenden und Demokraten des psychologischen
Dienstes der STASI) beim Verfassen dieser Menschenrechtsbeschwerde.
[17] Der manchmal verwendete Fachterminus „Natürlicher Verlauf“ wird hier zu
einem Autokratie und Gewaltmissbrauch stabilisierenden Euphemismus und
Unbegriff.
[18] Vergleiche vorherige Fußnote: Das Adjektiv „natürlich“ wird in diesem
Kontext bzw. hier zu einem Unwort im Sinne von Victor KLEMPERER’s LTI = Lingua
tertii imperii (Sprache der Nationalsozialisten und Faschisten); Juristen
sollten auf diesen Terminus daher allgemein verzichten, um präfaschistoide
Konnotationen zu vermeiden. Ich darf als geeigneteren Begriff die Begriffe „infam-paradigmatischer
Verlauf“, „infam-typischer Verlauf“ oder „kako-typischer Verlauf“ vorschlagen. Vielleicht haben Sie einen noch geeigneteren Begriff
verfügbar.
[19] „We must not be enticed by mathematically attractive
assumptions into pretending that the contingencies of men´s social positions
and the asymmetries of their situations somehow even out in the end. Rather we
must choose our conception of justice fully recognizing that this is not and
cannot be the case.“ (John RAWLS, 1971).
[20] „Nun ist die republikanische Verfassung die einzige, welche dem Recht
der Menschen vollkommen angemessen, aber auch die schwerste zu stiften,
vielmehr noch zu erhalten ist, … .“ (Immanuel KANT, 1796).
[21] Darf ich nochmals anmerken, dass mein finanzielles Budget sehr gering
ist, meine Gesundheit brüchig ist und insbesondere auch mein Zeitbudget sehr
gering ist, dass es mir nicht möglich ist, einen Anwalt zu finden, der mich
vertritt, und dass meine drei mich erstberatenden bzw. erstbetreuenden
Rechtsanwälte alle unter seltsamen Umständen verstorben sind.
[22] Dies gilt auch dann, wenn damit neue Rechtsthemen etc., die ggf. einen
sehr hohen Komplexitätsgrad und Differenziertheitsgrad etc. aufweisen können,
eröffnet, entwickelt, entfaltet oder vertieft werden."
Die Sachverhalte möchte ich im Kontext und mit Hinweis auf die Intention dieses Blogs `„Das Wagnis der Öffentlichkeit“ nach Hannah Arendt und „Öffentlicher Vernunftgebrauch“ nach A. Sen"´ zur Diskussion stellen und einen weiterführenden Diskurs anregen.
Euer Stefan Geier
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